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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten

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Anhang 1 (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276

Art. 81 Abs. 1 Bst. abis

1Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:

abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;

Art. 82 Abs. 1 Bst. abis

1Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:

abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;

Art. 83 Abs. 1 Bst. abis

1 Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig:

abis. den Termin für die persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;

Art. 185 Abs. 2, 3 und 4

2Die Verjährung wird unterbrochen während:

a. der Nachforschung nach dem oder der Bestraften;

b. eines Betreibungsverfahrens zur Einbringung einer nicht fristgerecht bezahlten Disziplinarbusse;

c. eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Bussenumwandlungsentscheid.

3Wird die Busse schliesslich in Arrest umgewandelt, so verjährt die

6 SR 321.0