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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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Anhang 1 (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276
Art. 81 Abs. 1 Bst. abis
1Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
Art. 82 Abs. 1 Bst. abis
1Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
abis. den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
Art. 83 Abs. 1 Bst. abis
1 Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig:
abis. den Termin für die persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
Art. 185 Abs. 2, 3 und 4
2Die Verjährung wird unterbrochen während:
a. der Nachforschung nach dem oder der Bestraften;
b. eines Betreibungsverfahrens zur Einbringung einer nicht fristgerecht bezahlten Disziplinarbusse;
c. eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Bussenumwandlungsentscheid.
3Wird die Busse schliesslich in Arrest umgewandelt, so verjährt die
6 SR 321.0