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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
2Er bildet für die unmittelbare Aufsicht über die Zivilluftfahrt beim UVEK das BAZL und für die unmittelbare Aufsicht über die Militärluftfahrt beim VBS die Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA). Die beiden Stellen koordinieren ihre Tätigkeiten und stellen die Zusammenarbeit sicher.
Art. 23 Abs. 1
1Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Vorfälle in der Zivilluftfahrt dem UVEK und solche in der Militärluftfahrt dem VBS unverzüglich melden.
Art. 25 Randtitel und Abs. 1
b. Untersuchungs-1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der kommission für die
Zivilluftfahrt Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln
57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199710 ein.
Art. 26b
e. Untersuchungs-1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Militärluftfahrt ist eine stelle für die Stelle bei der MAA zuständig.
Militärluftfahrt
2Auf das Verfahren finden Artikel 26 Absatz 1 bis 3 sinngemäss Anwendung.
3Der Bundesrat regelt die Organisation der Stelle und das Untersuchungsverfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen.
Art. 40 Abs. 1
1Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.
Art. 40abisAbs. 4
4Der zivile Flugsicherungsdienst untersteht der Aufsicht durch das BAZL, der militärische Flugsicherungsdienst der Aufsicht durch die MAA.
Art. 55a
IIa. Register für1 Die MAA führt ein separates Register für Militärluftfahrzeuge.
Militärluftfahrzeu-
ge2 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Vorausset-
10 SR 172.010