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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten

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zungen für die Eintragung in das Register sowie über den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bisund 1ter

1Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL:

1bisIn der Militärluftfahrt erteilt die MAA die entsprechende Erlaubnis nach Absatz 1.

1terDie Erlaubnis wird befristet.

Art. 106 Randtitel und Abs. 3

III. Militärluftfahrt3 Über die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit aufge-

1. Anwendbarkeit stellten Verkehrsregeln und der Signalordnung im Militärflugbetrieb der Bestimmungen

für die Zivilluft- trifft die MAA im Einvernehmen mit dem BAZL die erforderlichen fahrt auf die Anordnungen. Soweit solche Regeln durch von der Schweiz abge-Militärluftfahrt

schlossene zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegt werden, sind sie auch im Militärflugbetrieb ohne Weiteres verbindlich.

Art. 107

2. Besondere Der Bundesrat regelt für die Militärluftfahrt :

Regelungen für die

Militärluftfahrt a. die Vorgaben für militärische Luftfahrtsysteme und Infrastruk-

turen;

b. den Flugbetrieb;

c. das Sicherheitsmanagement.