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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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zungen für die Eintragung in das Register sowie über den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bisund 1ter
1Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit in der Zivilluftfahrt einer Erlaubnis des BAZL:
1bisIn der Militärluftfahrt erteilt die MAA die entsprechende Erlaubnis nach Absatz 1.
1terDie Erlaubnis wird befristet.
Art. 106 Randtitel und Abs. 3
III. Militärluftfahrt3 Über die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit aufge-
1. Anwendbarkeit stellten Verkehrsregeln und der Signalordnung im Militärflugbetrieb der Bestimmungen
für die Zivilluft- trifft die MAA im Einvernehmen mit dem BAZL die erforderlichen fahrt auf die Anordnungen. Soweit solche Regeln durch von der Schweiz abge-Militärluftfahrt
schlossene zwischenstaatliche Vereinbarungen festgelegt werden, sind sie auch im Militärflugbetrieb ohne Weiteres verbindlich.
Art. 107
2. Besondere Der Bundesrat regelt für die Militärluftfahrt :
Regelungen für die
Militärluftfahrt a. die Vorgaben für militärische Luftfahrtsysteme und Infrastruk-
turen;
b. den Flugbetrieb;
c. das Sicherheitsmanagement.