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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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Art. 114 Abs. 4
4Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
Art. 121 Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen, Sektionschefs
und Sektionschefinnen
1Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen.
2Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef oder eine Sektionschefin.
Art. 128a Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 149 Verordnungen der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 29 Absatz 4 und 93 Absatz 2 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.
III
Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist im Anhang 2 geregelt.
IV
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.