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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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Art. 26 Besondere Pflichten
Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrzunehmen:
a. persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee;
b. medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.
Art. 27 Abs. 1 Einleitungssatz
1Die Stellungspflichtigen, nicht militärdienstpflichtigen Doppelbürger und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:
Art. 29 Versorgung
1Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Bund Sold und Verpflegung.
2Der Bund sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
3Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten.
4Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen.
Art. 31 Abs. 1
1Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgliche, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.
Art. 34a Militärisches Gesundheitswesen
1Das militärische Gesundheitswesen umfasst alle medizinischen, pharmazeutischen und sanitätsdienstlichen Leistungen, die zugunsten der Stellungspflichtigen, der Angehörigen der Armee und bezeichneter Dritter in der Verantwortung des Bundes durch die Armee oder die Militärverwaltung erbracht werden.
2Das VBS stellt sicher, dass Personen nach Absatz 1 bei Bedarf in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens ambulant und stationär behandelt werden.
3Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Leistungserbringung fest. Er bezeichnet die Dritten, zu deren Gunsten das militärische Gesundheitswesen Leistungen erbringt.