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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten

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a. in Notwehr und im Notstand;

b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.

4Soweit die Truppe Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes leistet, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20085 anwendbar.

5Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung der Art des Auftrags und des Ausbildungsstands die Einzelheiten;

a. der Bewaffnung der militärischen Polizeiorgane und von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes;

b. der Ausübung der Polizeibefugnisse und des Waffengebrauchs.

Art. 99 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz (Betrifft nur den französischen Text), zweiter Satz und 3 Bst. e

1…. Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland ist er Teil des Nachrichtenverbundes, der durch die zuständige zivile Behörde geführt wird.

3Der Bundesrat regelt:

e. die Aufgaben und Kompetenzen des Nachrichtendienstes bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland.

Art. 104 Abs. 1

1Höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste und die für die Funktionsausübung notwendigen Ausbildungsdienste ganz oder teilweise zu leisten.

Art. 106a Sachüberschrift und Abs. 1

Bewirtschaftung, Unterhalt und Schutz

1Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung, den Unterhalt und den Schutz des Armeematerials einschliesslich der Führungs- und Einsatzmittel.

Art. 113 Abs. 7

7Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte und Ärztinnen, Seelsorger und Seelsorgerinnen, Psychologen und Psychologinnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.

5 SR 364