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Vernehmlassung 2020/55: Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation · 14 Seiten
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2Der Bundesrat kann:
c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Offiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c-j sowie 2, 5 und 6
1Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
c. die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
1. Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
2. Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
3. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
4. Angehörige von organisierten Polizeidiensten mit Status Polizist oder Polizistin, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
5. Angehörige des Grenzwachtkorps,
6. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
7. Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
8. Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden.
d.–j. Aufgehoben
2Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
5Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.
6Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyber-Spezialisten und Cyber-Spezialistinnen eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.
Art. 20 Abs. 1terdritter Satz
1ter… Das Kommando Operationen leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane sowie die Kreiskommanten und die Kreiskommandantinnen weiter.