Vorlage
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
c. der Goodwill, einschliesslich etwaiger Goodwill, der bei der Bewertung von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte;
d. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit entsprechenden latenten Steuerverpflichtungen innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist.
Art. 82
Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG12 erbringt, muss:
a. die Bestimmungen des FIDLEG einhalten;
b. ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn sie Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringt.
5. Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201513
Art. 4 Abs. 1 und 1bis
1Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:
a. im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b. die Überweisung virtueller Währungen an eine Drittperson ermöglicht, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären erbringt.
c. nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet.
d. das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.
1bisAls nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere
a. Kreditkarten;
b. Reisechecks;
12 SR 950.1
13 SR 955.01