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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten
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Art. 58n Mindestkapital kleiner DLT-Handelssysteme
(Art. 73f FinfraG)
Für kleine DLT-Handelssysteme beträgt das Mindestkapital:
a. 500 000 Franken, falls es keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringt;
b. 5 Prozent der verwahrten DLT-Effekten, jedoch mindestens 500 000 Franken, falls es Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c erbringt.
Art. 126 Einleitungssatz und Bst. d
Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse oder einem DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren, und unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:
d. sie der Börse oder dem DLT-Handelssystem spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Börsentag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und
Art. 131 Abs. 5bis
Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem 1. Januar 2024.
II
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: [ ]
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr