Vorlage

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Art. 7 Werbung

(Art. 1 Abs. 2, 6a Abs. 3 BankG)

Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen oder kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben.

Art. 7a Abs. 1 Bst. b

1Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht:

b. darüber, dass für die Publikumseinlagen oder die kryptobasierten Vermögenswerte nach Artikel 5a keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.

Art. 7b Vertretungen

(Art. 2 BankG)

Die Vertretung einer ausländischen Bank, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20187 (FIDLEG) erbringt, muss:

a. die Bestimmungen des FIDLEG einhalten;

b. ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn sie Finanzdienstleistungen gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringt.

Art. 14f Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 4

Verwahren der Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögenswerte

1Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen und kryptobasierten Vermögenswerte nach Artikel 5a:

4Kryptobasierte Vermögenswerte müssen in der Form gehalten werden, in der sie entgegengenommen wurden.

Art. 17a Abs. 1

1Das Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG beträgt 3 Prozent der entgegengenommenen Publikumseinlagen gemäss Artikel 5 und der entgegengenommenen kryptobasierten Vermögenswerte nach Artikel 5a, jedoch mindestens 300 000 Franken. Es muss voll einbezahlt sein und ist dauernd zu halten. Es darf nicht den qualifiziert Beteiligten oder diesen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeliehen oder in Beteiligungen investiert werden, die von diesen beherrscht werden.

7 SR 950.1