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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten

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3. Bankenverordnung vom 30. April 20145

Art. 4 Klammerverweis und Abs. 1 Bst. a

(Art. 1a, 1b Abs. 1 und 3c Abs. 1 Bst. b BankG)

1Im Finanzbereich tätig ist, wer:

a. Dienstleistungen für Finanzgeschäfte erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft, die Vermögensverwaltung betreibt oder kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a entgegennimmt;

Art. 5a Kryptobasierte Vermögenswerte

(Art. 1b Abs. 1 BankG)

1Als kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 BankG gelten Vermögenswerte nach Artikel 16 Ziffer 1bisBuchstabe b BankG, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers in einem erheblichen Umfang als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder der Geld- oder Wertübertragung dienen.

2Nicht als kryptobasierte Vermögenswerte nach Absatz 1 gelten Vermögenswerte, die als Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern, einem DLT-Handelssystem nach Artikel 73a des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20156 (FinfraG) oder ähnlichen Unternehmen verbucht sind und einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn:

a. dafür kein Zins bezahlt wird, und

b. sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt: die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt.

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2

1Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen oder kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a entgegennimmt oder sich öffentlich zu deren Entgegennahme empfiehlt, selbst wenn in der Folge weniger als 20 Publikumseinlagen oder kryptobasierte Vermögenswerte entgegengenommen werden.

2Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen oder kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er:

a. Publikumseinlagen oder kryptobasierte Vermögenswerte nach Artikel 5a von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;

5 SR 952.02

6 SR 958.1