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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten

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Art. 58j Weitere Anforderungen betreffend Dienstleistungen im Bereich der

zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung

(Art. 73e Abs. 2 FinfraG)

1Für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten die Anforderungen nach den Artikeln 62–73 FinfraG und 52–58 FinfraV sinngemäss, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

2Die Segregierung nach Artikel 69 FinfraG kann im den DLT-Effekten zugrundeliegenden verteilten elektronischen Register oder in den Systemen des DLT-Handelssystems erfolgen.

3Ein DLT-Handelssystem kann die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen auch in anderer Weise als nach Artikel 65 Absatz 1 FinfraG ermöglichen, wenn es dazu ein von der FINMA beaufsichtigtes Institut beizieht.

4Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten für ein DLT-Handelssystem auch kryptobasierte Vermögenswerte, sofern die Zahlungsverpflichtung in derselben virtuellen Währung zu begleichen ist.

5Das DLT-Handelssystem muss in Abweichung von Artikel 52 keinen Nutzerausschuss einrichten.

Art. 58k Kleine DLT-Handelssysteme

(Art. 73f FinfraG)

1Ein DLT-Handelssystem gilt als klein, wenn es die folgenden Kriterien erfüllt:

a. Sein Handelsvolumen mit DLT-Effekten ist kleiner als 250 Millionen Franken pro Jahr.

b. Sein Verwahrungsvolumen von DLT-Effekten ist kleiner als 100 Millionen Franken.

c. Sein Abwicklungsvolumen von DLT-Effekten umfasst Transaktionen im Wert von weniger als 250 Millionen Franken pro Jahr.

2Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet werden. Das DLT-Handelssystem muss ihr innert 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG einreichen.

3Es gilt nach 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Überschreitens eines Schwellenwerts nach Absatz 1 nicht mehr als klein. Nach Einreichung des Bewilligungsgesuchs kann das DLT-Handelssystem jedoch die Erleichterungen nach Artikel 58l bis zum Entscheid der FINMA weiter in Anspruch nehmen. Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, dem DLT-Handelssystem untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Teilnehmer aufzunehmen.

4Kleine DLT-Handelssysteme dürfen keine Kredite gewähren.