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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten
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7. Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 201516
Art. 2 Abs. 1
1Als vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Effekten gelten Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts17 (OR) und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten, die in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden.
Art. 12 Abs. 2 Bst. f und g
2Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:
f. bei DLT-Handelssystemen, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
1. sämtliche auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielenden Tätigkeiten,
2. das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen;
g. bei DLT-Handelssystemen, die auch Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen:
1. die zentrale Verwahrung von DLT-Effekten oder die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften mit DLT-Effekten,
2. das erstmalige Verbuchen von DLT-Effekten in einem Effektenkonto,
3. die Bestandesabstimmung.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a, f und g sowie 1bis
1Das Mindestkapital beträgt für:
a Handelsplätze: 1 Million Franken;
f DLT-Handelssysteme, die keine Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 1 Million Franken.
g. DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen: 5 Millionen Franken.
1bisDie FINMA kann für Handelsplätze nach Absatz 1 Buchstabe a und und DLT-Handelssysteme nach Absatz 1 Buchstaben f und g in begründeten Fällen einen bis zu 50 Prozent höheren Mindestbetrag festlegen.
16 SR 958.11