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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten

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4. Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 20198

Ersatz von Ausdrücken

In den Artikeln 74 und 75 wird der Ausdruck «Handelsplatz» ersetzt durch «Handelsplatz oder DLT-Handelssystem», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 24 Abs. 1

1Der Vermögensverwalter sorgt dafür, dass die ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte gesondert für jede Kundin und jeden Kunden bei einer Bank nach dem BankG9, einem Wertpapierhaus nach dem FINIG, einem DLT-Handelssystem nach dem FinfraG10 oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, aufbewahrt werden.

Art. 70a Anrechenbare Eigenmittel

1Wertpapierhäuser können an die Eigenmittel nach Artikel 70 Absätze 1–3 anrechnen:

a. das einbezahlte Gesellschaftskapital und bei Personengesellschaften zusätzlich die alternativen Kapitalinstrumente;

b. die offenen Reserven;

c. den Gewinnvortrag;

d. den Quartalsgewinn;

e. nachrangige Anleihen, die nur mit Zustimmung der FINMA rückzahlbar sind.

2Die Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a–c können vollständig angerechnet werden.

3Der Quartalsgewinn nach Absatz 1 Buchstabe d kann, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, zu 70 Prozent angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 BankV11 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, auch wenn diese keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat verlangen.

4Die nachrangigen Anleihen nach Absatz 1 Buchstabe e dürfen nur zu 40 Prozent an den 1,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag vollständig anrechenbarer Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstaben a–d und Absatz 5 angerechnet werden.

5Von den Eigenmitteln nach Absatz 1 Buchstaben a–d vollständig abzuziehen sind:

a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;

b. der Wert allfälliger Beteiligungen im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung;

8 SR 954.11

9 SR 952.0

10 SR 958.1

11 SR 952.02