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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten
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4Das DLT-Handelssystem sieht im Reglement Verfahren vor für den Entzug der Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten.
5Die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 1 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 58g Meldungen im Zusammenhang mit bestimmten DLT-Effekten
(Art. 73d FinfraG)
1Beziehen sich die am DLT-Handelssystem zugelassenen DLT-Effekten auf Effekten, die auch an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, so meldet das DLT-Handelssystem dem entsprechenden Handelsplatz kostenlos sämtliche Transaktionen mit diesen DLT-Effekten.
2Das DLT-Handelssystem überwacht alle auf seinen Systemen getätigten Transaktionen mit zugelassenen DLT-Effekten und stellt diese Daten sämtlichen bewilligten DLT-Handelssystemen kostenlos zur Verfügung.
3Die Handelsplätze und DLT-Handelssysteme verwenden diese Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Handelsüberwachung.
4Die FINMA kann die Einzelheiten dieser Meldungen regeln.
Art. 58h Mindestanforderungen an bestimmte DLT-Effekten
(Art. 73d Abs. 3 FinfraG)
1DLT-Effekten können vom DLT-Handelssystem zugelassen werden, wenn das verteilte elektronische Register mindestens die Anforderungen nach Artikel 973d Absatz 2 OR erfüllt.
2Wird das verteilte elektronische Register nicht vom betreffenden DLT-Handelssystem selbst betrieben, so prüft das DLT-Handelssystem das Register vor der Zulassung entsprechender DLT-Effekten und anschliessend regelmässig, mindestens jedoch einmal jährlich auf Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1.
3Es informiert seine Teilnehmer über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse.
Art. 58i Informationspflichten
(Art. 73e Abs. 1 FinfraG)
1Das DLT-Handelssystem stellt seinen Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG für jede am DLT-Handelssystem zugelassene DLT-Effekte gegebenenfalls den zugehörigen Prospekt oder das Basisinformationsblatt zur Verfügung.
2DLT-Handelssysteme mit Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG veröffentlichen zudem umgehend Informationen zu den am DLT-Handelssystem getätigten Abschlüssen mit weiteren Vermögenswerten, insbesondere den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse.
3Sie informieren diese Teilnehmer über folgende Aspekte des verteilten elektronischen Registers der betreffenden DLT-Effekten:
a. seine Gouvernanz; und
b. seine technischen Risiken, namentlich Verlustrisiken.