Vorlage

Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Art. 54 Abs. 2 und Randtitel

f. Konkurrenz2 Werden von Dritten angesprochene Vermögenswerte von der Masse als Kompetenzvon Pfandan-

sprüchen und stücke anerkannt, so unterbleibt das Verfahren nach Artikel 242 und 242a SchKG und Ansprüchen nach ist der Anmelder darauf zu verweisen, den Anspruch gegen den Gemeinschuldner Artikel 242 und

242a SchKG - ausserhalb des Konkursverfahrens geltend zu machen.

mit Kompetenz-

ansprüchen

Art. 54a

5. Zugang zu1 Die Verfügung über den Zugang zu Daten, welche sich in der Verfügungsmacht der Daten und deren

Herausgabe Masse befinden, und deren Herausgabe ist nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zu erlassen.

2Die Artikel 46–54 gelten sinngemäss.

3Dritte, die sich gegen den Zugang zu den Daten und deren Herausgabe wehren wollen, können ihre Rechte durch Klage beim zuständigen Gericht geltend machen. Bis zum rechtskräftigen Entscheid werden weder Zugang zu Daten noch deren Herausgabe gewährt.

Art. 78 und 89

Aufgehoben

Art. 96 Einleitungssatz und Bst. c

Für das summarische Verfahren gelten, ausser den Artikeln 32, 49, 70 und 93, folgende Besonderheiten:

c. Für die Verteilung gelten zusätzlich folgende Vorschriften:

1. in Bezug auf die Verteilungsliste: die Artikel 262 und 264 Absatz 3 SchKG sowie die Artikel 83 und 85 dieser Verordnung,

2. in Bezug auf die Verlustscheine: Artikel 265 SchKG,

3. in Bezug auf die Herausgabe: sinngemäss Artikel 150 SchKG.

2. Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 20194

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Handelsplatz» ersetzt durch «Handelsplatz oder DLT-Handelssystem», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

4 SR 950.11