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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten
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des Vermögenswerts an den Dritten eine Frist ansetzen, innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung unbedingte Gutsprache und Sicherheit zu leisten hat.
Art. 48 Abs. 2
2Lassen indessen die besonderen Umstände des Falls eine Erledigung des Anspruchs vor der zweiten Gläubigerversammlung als wünschenswert erscheinen, so kann zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläubigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Artikel 260 Absatz 1 SchKG anstelle der Masse bestreiten wollen.
Art. 50 Abs. 2
2Die anmeldende Person hat sämtliche durch die nachträglich eingereichten Anträge verursachten Kosten zu tragen; sie kann zu einem entsprechenden Vorschuss verpflichtet werden.
Art. 51 dd. Ausnahmen
Die Artikel 47–50 finden keine Anwendung, wenn:
a. der Anspruch des Dritten von vornherein als bewiesen zu betrachten ist;
b. die sofortige Herausgabe des angesprochenen Vermögenswerts im offenbaren Interesse der Masse liegt; oder
c. vom Dritten angemessene Kaution geleistet wird.
Art. 53
e. Konkurrenz Wird die Herausgabe von Vermögenswerten nach den Artikeln 242 und 242a SchKG von Pfandan-
sprüchen mit verlangt und zugleich von einem Konkursgläubiger Pfand- oder Retentionsrechte an Ansprüchen nach diesen Vermögenswerten geltend gemacht, so ist je nachdem eines der folgenden Verden Artikeln 242
und 242a SchKG fahren durchzuführen:
a. Wird der Anspruch im Konkurs anerkannt, so ist ein allfälliger Streit zwischen dem Anmelder nach Artikel 242 oder 242a SchKG und dem Anmelder eines Pfandanspruchs nicht im Konkursverfahren auszutragen.
b. Kommt es dagegen zu einem Prozess über die angemeldeten Ansprüche nach Artikel 242 oder 242a SchKG, so ist über die Pfandansprüche erst nach rechtskräftiger Abweisung des Anspruchs des Anmelders durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu verfügen.