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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten

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2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 58c Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellte Anforderungen

(Art. 73b FinfraG)

1Für DLT-Handelssysteme gelten die Artikel 24–32 und 35 sinngemäss soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.

2Anstelle der Möglichkeit nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f, in Ausnahmefällen jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen, muss ein DLT-Handelssystem über einen Mechanismus verfügen, der wirtschaftlich vergleichbar wirkt.

Art. 58d Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(Art. 73c Abs. 3 FinfraG)

1Die Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchtstabe e FinfraG sind von der Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 FinfraG und der Meldepflicht nach Artikel 39 FinfraG ausgenommen.

2Für die übrigen Teilnehmer gelten die Artikel 36 und 37 FinfraV sinngemäss.

Art. 58e Zulassung, Pflichten und Ausschluss von Teilnehmern

(Art. 73c Abs. 4 und 5 FinfraG)

1Das DLT-Handelssystem bestimmt im Reglement nach Artikel 73c Absatz 5 FinfraG, ob und welche Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG zulässt.

2Diskriminierungsfreier Zugang nach Artikel 18 FinfraG ist für Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG nicht zwingend zu gewähren.

Art. 58f Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten

(Art. 73d FinfraG)

1Das DLT-Handelssystem regelt im Reglement nach Artikel 73d FinfraG, welche DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerte es zu seinen Dienstleistungen zulässt. Es kann diese im Reglement einzeln bezeichnen oder nach ihrer Art und Funktion umschreiben.

2Nicht zugelassen werden können:

a. als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate;

b. DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte, welche die Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199718 erheblich erschweren, insbesondere Privacy Coins, oder die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems beeinträchtigen könnten.

3Die FINMA kann die DLT-Effekten und Vermögenswerte nach Absatz 2 Buchstabe b näher umschreiben.

18 SR 955.0.