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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten

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Art. 24 Abs. 2, 2bis

2Die Stellen, welche die Regulierungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnehmen, müssen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie mehrheitlich von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.

2bisDie Stellen, welche die Überwachungsaufgaben des Handelsplatzes wahrnehmen, müssen von der Geschäftsführung des Handelsplatzes sowie von den Teilnehmern und Emittenten personell und organisatorisch unabhängig sein. Sie sind organisatorisch, personell und finanziell ausreichend auszurüsten.

Gliederungstitel nach Art. 58

4a. Kapitel: DLT-Handelssysteme

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 58a Multilateraler Handel und nichtdiskretionäre Regeln

(Art. 73a Abs. 1 FinfraG)

Die Begriffsdefinitionen zum multilateralen Handeln und zu den nichtdiskretionären Regeln nach den Artikeln 22 und 23 gelten für DLT-Handelssysteme sinngemäss.

Art. 58b Gewerbsmässigkeit

(Art. 73a Abs. 2 FinfraG)

1Ein DLT-Handelssystem übt seine Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn es:

a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielt;

b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e FinfraG oder mit mindestens einem Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstaben a–d FinfraG Geschäftsbeziehungen unterhält, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken; oder

c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde DLT-Effekten hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.

2Wird ein Schwellenwert nach Absatz 1 überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 60 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des FinfraG eingereicht werden.

3Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des FinfraG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch die einem DLT-Handelssystem vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben.