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Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten

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Art. 58l Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme

(Art. 73f FinfraG)

1Für kleine DLT-Handelssysteme gelten in Abweichung vom FinfraG folgende Erleichterungen:

a. Die Mitglieder der Organe für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle dürfen mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören (Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz FinfraG).

b. Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken eines DLT-Handelssystems, so kann die FINMA organisatorische Massnahmen verlangen (Art. 10 Abs. 3 FinfraG).

c. Falls das DLT-Handelssystem auch ein organisiertes Handelssystem (Art. 43 FinfraG) betreibt, kann die FINMA zusätzliche Eigenmittel und ausreichende Liquidität verlangen.

d. Die Anforderungen an die Geschäftskontinuität können auch dadurch erfüllt werden, dass bei Eintreten von Schadensereignissen der Betrieb des DLT-Handelssystem von einem anderen Bewilligungsträger übernommen wird (Art. 13 Abs. 1 FinfraG).

e. Die dem DLT-Handelssystem übertragenen Regulierungsaufgaben können auch von einer nicht unabhängigen Stelle wahrgenommen werden (Art. 27 Abs. 2 FinfraG).

f. Eine unabhängige Beschwerdeinstanz ist nicht erforderlich (Art. 37 FinfraG).

2Für kleine DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe b oder c FinfraG erbringen, gelten ferner in Abweichung des FinfraG folgende Erleichterungen:

a. Die Anforderungen betreffend Eigenmittel gelten nicht (Art. 66 FinfraG).

b. Die Anforderungen betreffend Liquidität gelten nicht (Art. 67 FinfraG).

3Für kleine DLT-Handelssysteme gelten in Abweichung der FinfraV folgende Erleichterungen:

a. Eine interne Revision ist nicht erforderlich (Art. 8 Abs. 1 Bst. c FinfraV).

b. Die Strategie und Geschäftsauswirkungsanalyse nach Artikel 14 FinfraV können vorsehen, dass der Betrieb des DLT-Handelssystems an einen Dritten übertragen wird.

Art. 58m Informationspflicht kleiner DLT-Handelssysteme

(Art. 73f FinfraG)

Kleine DLT-Handelssysteme informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text erlaubt, über die spezifischen Erleichterungen nach dieser Bestimmung, die das kleine DLT-Handelssystem nutzt.