Vorlage
Vernehmlassung 2020/59: Verordnung über die Ausführungsbestimmungen betreffend das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
2Am Ende des Titels sind die Erklärungen des Gemeinschuldners sowie die späteren Verfügungen der Konkursverwaltung über die angemeldeten Ansprüche und das Resultat allfälliger Prozesse summarisch vorzumerken.
Art. 38
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 Bst. d
2Solche Spezialanzeigen sind im ordentlichen Verfahren zu erlassen:
d. an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn der Gemeinschuldner Inhaber der elterlichen Sorge oder als Beistand oder als Vorsorgebeauftragter tätig ist und konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass die Interessen der Kinder oder der betroffenen Person durch die Konkurseröffnung gefährdet werden könnten;
Art. 45
4. Aussonde-1 Die Verfügung über die Herausgabe von Vermögenswerten, welche von einem Dritrungsansprüche
und Ansprüche ten beansprucht werden (Art. 242 und Art. 242a SchKG sowie Art. 34 dieser V), ist auf kryptoba- nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zu erlassen, ohne Rücksierte Vermö-
genswerte sicht darauf, ob der Dritte selbst den Anspruch angemeldet hat oder ob der Vermö-
a. Verfügung der genswert vom Gemeinschuldner oder von einer anderen Person als einem Dritten zu-Konkursverwal- stehend bezeichnet worden ist.
tung
2Die Verfügung ist auch dann noch zu erlassen, wenn der Anspruch erst nach der Versteigerung des angesprochenen Vermögenswerts, jedoch vor der Verteilung des Erlöses angemeldet wird.
Art. 46 b. Klagefristansetzung an den Dritten
Wird dem Dritten eine Klagefrist nach den Artikeln 242 Absatz 2 und 242a Absatz 3 SchKG gesetzt, so sind darin die streitigen Vermögenswerte genau zu bezeichnen und die Androhung aufzunehmen, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn die Frist nicht eingehalten werde.
Art. 47 c. Wahrung der Gläubigerrechte
1Die Konkursverwaltung teilt dem Dritten ihre Anerkennung des Anspruchs erst mit und gibt ihm die beanspruchten Vermögenswerte erst heraus, wenn feststeht, dass:
a. die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst; oder
b. nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Vermögenswert verlangen.
2Die Verwahrungskosten gehen zulasten der Konkursmasse oder, nach erfolgter Abtretung der Ansprüche gemäss Artikel 260 SchKG, zulasten des Abtretungsgläubigers. Die Konkursverwaltung kann diesem unter Androhung sofortiger Herausgabe