Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten
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Ziff. 1–5: bezeichnen die Ausgaben, die unter die wichtigen Gründe fallen und eine Überschreitung der zulässigen Vermögensschwelle rechtfertigen. Die versicherte Person muss belegen, dass diese Mehrausgaben auf einen dieser Gründe zurückzuführen sind.
Buchstabe c:
Unfreiwillige Vermögensverluste bleiben für die Ermittlung der Höhe des Verzichts ebenfalls unberücksichtigt. Im Gegensatz zu den Fällen nach Buchstabe b kann die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt werden, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorhergesehene Verluste an der Börse oder Verluste aufgrund von Kreditausfällen nur schwer belegen lassen.
Buchstabe d:
Geldleistungen, die eine Person als Opfer einer Persönlichkeitsverletzung, einer Straftat oder einer fürsorgerischen Zwangsmassnahme erhalten hat, sollen von dieser Person nach ihrem Gutdünken verwendet werden dürfen. Sie sollen nicht befürchten müssen, dass der Verbrauch dieses Geldes zu einer Kürzung ihrer ÜL führt.
Der vorliegende Buchstabe sieht deshalb vor, dass Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 bei der Ermittlung des Vermögensverzichts unberücksichtigt bleiben.
Artikel 27 Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde
(Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)
Dieser Artikel entspricht Artikel 17e ELV. Absatz 1 präzisiert, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, sowohl Vermögensverzichte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne gleichwertige Gegenleistung nach Artikel 13 Absatz 2 ÜLG wie auch Vermögensverzichte aufgrund eines übermässigen Vermögensverbrauchs nach Artikel 13 Absatz 3 ÜLG umfasst.
Vorbemerkung zu Artikeln 28 bis 37 (Art. 17 ÜLG)
Im Unterschied zu den EL trägt bei den ÜL der Bund die Krankheits- und Behinderungskosten. Deshalb obliegt es dem Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen dazu zu erlassen. Diese lehnen sich im Wesentlichen an die Regelungen an, welche vor der Neugestaltung des Finanzausgleiches gegolten haben, als der Bund bei den EL die Kompetenz über die Krankheits- und Behinderungskosten inne gehabt hatte (Verordnung vom 29. Dezember 19977 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL; ELKV). Dabei wurden auch die geltenden Regeln der Kantone einbezogen.
Artikel 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt (Art. 17 Abs. 1 ÜLG)
Absatz 2
Diese Bestimmung soll verhindern, dass bei einem Dahinfallen des Anspruches Kosten bzw. Leistungen nicht vergütet werden, die zwar noch zu einer Zeit erbracht wurden, da ein Anspruch auf die Vergütung bestand (Art. 5 ÜLG), aber das Rechnungsdatum auf einen Zeitpunkt nach dem Anspruchsende fällt.