Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten

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Durchführungsstellen ist, diesen Anspruch zu prüfen. Selbstverständlich haben die ÜL-Beziehenden dabei ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG2) nachzukommen.

Weil es sich dabei um den Anspruch auf EL handelt, ist eine entsprechende Bestimmung auch in der Verordnung über die EL zur AHV/IV vorgesehen.

Absatz 2

Die Bestimmung soll einen Unterbruch der Leistung verhindern und die Existenzsicherung gewährleisten, falls Zweifel bestehen, ob der Anspruch auf ÜL fortbesteht oder nicht. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in welchen der Betrag der Rente der 2. Säule unsicher ist, weil beispielsweise die zukünftigen Zinsen auf dem Alterskapital noch nicht klar sind. Die exakte Höhe der Rente der Vorsorgeeinrichtung kann für den Anspruch auf EL entscheidend sein, wenn das geschätzte zukünftige Einkommen nahe an der Grenze für den Anspruch auf EL liegt. Stellt sich heraus, dass der Anspruch auf ÜL endet, sind diese zurückzufordern oder, falls die Person die AHV-Rente und EL bezieht, aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b ÜLG zu verrechnen.

Absatz 3

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Person nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters wieder in der Schweiz Wohnsitz nimmt und dann einen Anspruch auf EL haben könnte, besteht der Anspruch auf ÜL bis zum ordentlichen Rentenalter fort, da die Person im Ausland keine EL beziehen kann.

Vorbemerkung zu den Artikeln 2 – 4

Redaktioneller Hinweis: Die Anordnung der Artikel entspricht nicht jener der ELV. Materiell liegen aber, ausser bezüglich des anrechenbaren Kapitals der 2. Säule, keine Abweichungen zur ELV vor.

Hierbei handelt es sich um dieselbe Anspruchsvoraussetzung, die in den EL ab Januar 2021 gelten wird, mit der Abweichung, dass nur die Hälfte des in der EL geltenden Vermögens vorhanden sein darf. Alleinstehende Personen dürfen folglich über ein Vermögen von 50'000 Franken und Ehepaare über ein Vermögen von 100’000 Franken verfügen.

Der ÜL-Anspruch besteht nur, solange alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist möglich, dass das Vermögen einer ÜL-beziehenden Person, das ursprünglich unter der zulässigen Schwelle lag, aufgrund einer Erbschaft oder eines anderen Ereignisses zunimmt und die Schwelle überschreitet. Dies hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht mehr alle Anspruchsvoraussetzungen für den ÜL-Bezug erfüllt. Der ÜL-Anspruch erlischt somit am Ende des Monats, in welchem das Vermögen die zulässige Schwelle überschreitet. Diese Konsequenz ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 2 ÜLG und bedarf keiner weiteren Präzisierung in der Verordnung.

Für die Prüfung, ob der Betrag für die Vermögensschwelle nach Artikel 5 Absatz 1 Bst. c ÜLG überschritten wird, wird grundsätzlich dasjenige Vermögen herangezogen, das auch in der ÜL- Berechnung für die Ermittlung des Vermögensverzehrs berücksichtigt wird. Die Regelungen zur Ermittlung und Bewertung des Reinvermögens nach den Artikeln 21 Absätze 1 und 2 sowie 22 und 23 ÜLV gelangen deshalb auch für die Bestimmung des Reinvermögens nach Artikel 10 Absatz 1 ÜLG zur Anwendung. Im Unterschied zu den EL soll beim für die Vermögensschwelle massgebenden Vermögen nur das in Artikel 5 Abs. 2 Bst. a – c ÜLG aufgeführte Verzichtsvermögen (Einkäufe in die berufliche Vorsorge im Rahmen der Weiterversicherung, Rückzahlungen für einen Vorbezug für selbstbewohntes Wohneigentum in den drei Jahren vor der Aussteuerung oder das anzurechnende Vorsorgeguthaben) angerechnet werden. Verzichtseinkünfte gemäss den Artikeln 24 bis 27 sollen erst ab dem Bezug der ÜL berücksichtigt und nicht wie bei den EL vor der Entstehung des Anspruches.

2 SR 830.1