Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten

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rung der Erfüllung einer gesetzlich oder gerichtlich auferlegten Rechtspflicht wie beispielsweise der Bezahlung einer Geldstrafe, einer Kapitalabfindung bei Scheidung oder einer direkten Steuer dient. In Fällen, in denen keine solche Rechtspflicht vorliegt, ist ein Vermögensverzicht immer dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung, die eine Person für ihre Vermögensveräusserung erhalten hat, nicht gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der Gegenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie mindestens 90 Prozent des Wertes der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht liegt folglich nicht nur bei einer Schenkung vor, sondern auch dann, wenn Vermögenswerte zu einem Preis verkauft werden, der deutlich unter dem Marktwert liegt, oder wenn ein Kaufgegenstand zu einem übersetzten Preis erworben wird.

Artikel 25 Höhe des Verzichts bei Veräusserung (Art. 13 Abs. 2 ÜLG)

Absatz 1 enthält eine Regelung, die in der ELV in Artikel 17a Absatz 5 Bewertung des Vermögens eingeordnet ist. Sie wurde für die ÜLV aus systematischen Gründen in die Verzichtsbestimmung verschoben. Diese Verschiebung hat keine materielle Abweichung von der ELV zur Folge.

Artikel 26 Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch

(Art. 13 Abs. 3 ÜLG)

Absätze 1 und 2

Diese beiden Absätze legen fest, wie die Höhe des Vermögensverzichts ermittelt wird: Der Betrag wird ermittelt, indem der Gesamtwert des zulässigen Vermögensverbrauchs von der Summe der tatsächlichen Ausgaben der versicherten Person abgezogen wird (Abs. 1). Absatz 2 definiert, wie der zulässige Vermögensverbrauch berechnet wird. Für den zu betrachtenden Zeitraum wird der zulässige Verbrauch für jedes Jahr separat berechnet. Er beträgt 10 Prozent des Vermögens beziehungsweise 10 000 Franken bei einem Vermögen bis 100 000 Franken (Art. 13 Abs. 3 ÜLG), basierend auf dem Stand des Vermögens per 1. Januar des jeweiligen Jahres. So ist beispielsweise bei einem Vermögen von 150 000 Franken ein Verbrauch von 15 000 Franken zulässig. Beträgt das Vermögen im darauffolgenden Jahr 140 000 Franken, ist für dieses Jahr ein Verbrauch von 14 000 Franken zulässig usw. Die einzelnen Jahresbeträge werden addiert, um den Gesamtwert des zulässigen Verbrauchs zu ermitteln.

Absatz 3

Dieser Absatz bestimmt, welche Bestandteile des Vermögens bei der Ermittlung der Höhe des Verzichts unberücksichtigt bleiben, und aus welchen Gründen der zulässige Vermögensverbrauch ausnahmsweise überschritten werden darf.

Buchstabe a:

Beim Vermögensverzehr handelt es sich um einen Teil des Vermögens, der bei der Berechnung jährlich als Einnahme angerechnet wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG). Durch die Anrechnung des Vermögensverzehrs reduziert sich der ausgerichtete Betrag. Um ihren Lebensunterhalt dennoch bestreiten zu können, muss eine ÜL-beziehende Person ihr Vermögen im Rahmen des angerechneten Vermögensverzehrs verbrauchen. Dieser Verbrauch stellt folglich keinen Vermögensverzicht dar. Vermögensreduktionen bis zur Höhe des Vermögensverzehrs sind deshalb bei der Ermittlung der Höhe des Vermögensverzichts ausser Acht zu lassen und müssen durch die ÜL-beziehende Person nicht gerechtfertigt werden. Vorbehalten bleiben die Fälle nach Artikel 24 Buchstabe b ÜLV.

Buchstabe b:

Wie Artikel 13 Absatz 3 ÜLG festhält, definiert der Bundesrat die wichtigen Gründe, bei denen der zulässige Vermögensverbrauch überschritten werden darf. In diesem Buchstaben werden die wichtigen Gründe abschliessend aufgezählt.