Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten

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Artikel 57 Aufsicht

Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 55 ELV, welcher mit einer veränderten Sachüberschrift und redaktionellen Änderungen angepasst wurde.

Schlussbestimmungen der ÜLV

Artikel 58 Übergangsbestimmung

Bei der Inkraftsetzung der Überbrückungsleistungen können die Höhe der Vorschüsse an die Kantone nicht auf der Grundlage einer Abrechnung berechnet werden. Deshalb sind im Sinne einer Einführungsbestimmung die Vorschusszahlungen bis zum Vorliegen einer ersten Abrechnung gestützt auf die Hochrechnungen des BSV vorzunehmen und auszubezahlen.

Die Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Artikel 28 Absatz 6 Bemessung der Beiträge

Mit dieser Bestimmung wird präzisiert, dass Leistungen des ÜLG ebenso wie jene des ELG als Mindesteinkommen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten. Deren Bezügerinnen und Bezüger bezahlen nur den Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO. Gleichzeitig wird die Ausnahmebestimmung für Personen aufgehoben, deren Ausgaben nur knapp unterhalb der Einkommen liegen. Sie hat sich als nicht praktikabel erwiesen.

Die Verordnung vom 15. Januar 197111 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Artikel 10a Prüfung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen

Hierbei handelt es sich um die analoge Bestimmung zu Artikel 1 Absatz 1 ÜLG. Da der Anspruch auf EL auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin geprüft werden soll, ist auch in der Verordnung zu den EL zur AHV/IV festzuhalten, dass diese Prüfung von Amtes wegen vorgenommen werden muss.

4 Finanzielle Auswirkungen

Die Bestimmungen dieser Verordnung verursachen keine zusätzlichen Kosten im Vergleich zu den Kosten, die sich aus dem ÜLG ergeben.

Die Kosten für die ÜL entwickeln sich progressiv. Da die Leistungen nur Personen gewährt werden, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Inkraftsetzung des Gesetzes ausgelaufen ist, wird die volle Wirkung erst nach einigen Jahren erreicht. Zu diesem Zeitpunkt wird die Zahl der potentiellen Begünstigten auf 3'400 Personen geschätzt, was für den Bund Kosten von rund 150 Millionen Franken verursacht. Die Verwaltungskosten werden von den Kantonen getragen.

10 SR 837.174

11 SR 837.174