Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten
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Artikel 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
Diese Regelung entspricht Artikel 12 in der ELV. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art. Die Bestimmung hält fest, dass für die Bewertung des Mietwertes auf die Regeln kantonale Steuergesetzgebung abgestellt wird. Sollte keine vorliegen, gelten die Grundsätze der direkten Bundessteuer.
Artikel 20 Anrechnung des Jahreswerts beim Verzicht auf eine Nutzniessung oder
ein Wohnrecht (Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
Diese Regelung entspricht Artikel 15e in der ELV und regelt das Vorgehen bei einem Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 21 Ermittlung des Reinvermögens (Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
Diese Bestimmung regelt, wie das für die ÜL-Berechnung massgebende Reinvermögen zu ermitteln ist. Die ersten drei Absätze entsprechen den Bestimmungen der ELV, In Absatz 4 ist eine Abweichung zum massgebenden Reinvermögen in den EL festgehalten, um den Zweck der ÜL, das Vorsorgeguthaben zu schützen, zu erhalten:
Absatz 4
Anders als bei der Vermögensschwelle und damit der Entstehung des Anspruches, bei welcher ab einem festgelegten Betrag das übersteigende Kapital Bestandteil des Vermögens bildet, darf das Alterskapital der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung der ÜL nicht zum Vermögen hinzugezogen werden. Zweck der ÜL ist der Schutz der Altersvorsorge. Haben Personen Anspruch auf ÜL soll die Höhe der Altersvorsorge bis zum Anspruch auf die ordentlichen Altersleistungen nicht geschmälert werden.
Gleichzeitig bedeutet diese Bestimmung im Umkehrschluss, dass das Alterskapital des/der Ehepartner/-in ohne Anspruch auf ÜL zu berücksichtigen ist, wenn er oder sie darauf zugreifen kann.
Artikel 22 und 23 Bewertung des Vermögens und Anrechnung von Leibrenten mit
Rückgewähr als Vermögen (Art. 10 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
Diese Bestimmungen entsprechen jenen in Artikel 15c und 17a ELV sind selbsterklärend.
Artikel 24 Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz (Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG)
Der Begriff des Vermögensverzichts von Artikel 13 Absatz 3 ÜLG umfasst Fälle, in denen eine Person einen grossen Teil ihres Vermögens innerhalb kurzer Zeit verbraucht, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Artikel 24 ÜLV hält deshalb fest, dass in zwei Fällen ein Verzicht vorliegen kann:
– wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein,
und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (Bst. a); oder
– wenn eine Person im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss
Artikel 13 Absatz 3 ÜLG zulässig gewesen wäre (Bst. b).
Die Fälle nach Buchstabe a entsprechen der Praxis in den Ergänzungsleistungen, die sich auf die Rechtsprechung stützt.6 Demnach liegt kein Verzicht vor, wenn die Vermögensveräusse-
6 vgl. u. a. BGE 122 V 394.