Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten
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Artikel 34 Transportkosten (Art. 17 Abs. 1 Bst. c ÜLG)
Diese Bestimmung regelt die Kostenübernahme zur nächstgelegenen Behandlungsstelle im Falle eines Notfalles, einer Verlegung oder bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels. Ist eine Person aufgrund ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen und nicht vorgesehenes Transportmittels angewiesen (beispielsweise Behindertentaxi oder eigenes Auto) werden diese Kosten gemäss Absatz 2 (zweiter Satz) vergütet.
Artikel 35 Hilfsmittel (Art. 17 Abs. 1 Bst. d ÜLG)
Grundsätzlich sind die Hilfsmittel soweit wie möglich durch die Invalidenversicherung zu tragen. Da Bezügerinnen und Bezüger von ÜL sich weiterhin in den Arbeitsmarkt zu integrieren haben, sollen auch Hilfsmittel vergütet werden, die von der IV nur bei Erwerbstätigkeit vergütet werden. Zusätzlich werden die Kosten für Gebrauchstraining und Reparatur-, Anpassung- und Erneuerungskosten übernommen. Nicht vorgesehen ist die Übernahme von Betriebs- und Unterhaltskosten.
Artikel 36 Vergütung der Kostenbeteiligung (Art. 17 Abs. 1 Bst. e ÜLG)
Absatz 1
Gemäss Artikel 64 i.V.m. Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 18. März 19948 über die Krankenversicherung (KVG) haben die Versicherten die Kosten für Franchise und Selbstbehalt zu übernehmen. Die Höhe der Franchise ist wählbar; die Kosten für den Selbstbehalt belaufen sich bei Kinder bis 18 Jahren auf 350 Franken, bei erwachsenen Personen auf 700 Franken pro Jahr (Artikel 93 Absatz 2 i.V.m. Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Juni 19959 über die Krankenversicherung [KVV]).
Die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) werden gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g ÜLG vergütet.
Absatz 2
Die Vergütung der Kosten für Franchise und Selbstbehalt wird auf maximal 1000 Franken pro Jahr beschränkt. Dies entspricht der maximalen Beteiligung bei einer Franchise von 300 Franken pro Jahr und dem Selbstbehalt von 10 Prozent bis zum Höchstbetrag von 700 Franken pro Jahr. Damit werden ÜL-Beziehende, die eine höhere Franchise wählen, denjenigen mit der Franchise von 300 Franken gleichgestellt.
Artikel 37 Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder einem Spital (Art. 17 Abs. 1
Bst. e ÜLG)
Die Kosten bei Aufenthalt in einem Spital oder Heim gelten grundsätzlich als Krankheitskosten, welche durch die Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind. Während eines Aufenthaltes im Spital oder Heim wird der Lebensbedarf der ÜL-beziehenden Person weiterhin ausbezahlt, weshalb die Verpflegungskosten in Abzug zu bringen sind. Ein solcher Abzug gilt als angemessen, wenn der Betrag für die volle Verpflegung nach Artikel 11 Absatz 2 AHVV vorgenommen wird.
Artikel 38 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 19 Abs. 1 ÜLG)
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich Artikel 20 ELV. In allen Absätzen wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, welche keine materiellen Auswirkungen auf die Bestimmung haben.
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit bei Personen im Ausland