Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten
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könnten die Mietzinsmaxima für die einzelnen Personen – beziehungsweise in der Summe für die Familie – besonders bei grösseren Wohngemeinschaften wiederum sehr tief ausfallen.
Gemäss der vorliegenden Verordnungsbestimmung werden in den genannten Fällen bei der Ermittlung des Mietzinsmaximums für den Haushalt nur diejenigen Personen berücksichtigt, die in die gemeinsame ÜL-Berechnung eingeschlossen sind. Im Gegenzug wird auf die Mietzinsteilung nach Artikel 9 Absatz 2 ÜLG verzichtet. Bei der ÜL-beziehenden Person und ihren Angehörigen kommt somit dasselbe Mietzinsmaximum zur Anwendung wie bei Familien, die für sich alleine leben und bei denen alle Haushaltsmitglieder in die ÜL-Berechnung eingeschlossen sind.
Artikel 10 Unterhaltskosten von Gebäuden (9 Abs. 1 Bst. e ÜLG)
Es handelt sich hierbei um dieselbe Bestimmung wie Art. 16 ELV. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 11 Pauschale für Nebenkosten (Art. 9 Abs.1 Bst. b und 11 Bst. d ÜLG)
Es handelt sich hierbei um dieselbe Bestimmung wie Art. 16a ELV. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 12 Pauschale für Heizkosten (Art. 11 Bst. e ÜLG)
Es handelt sich hierbei um dieselbe Bestimmung wie Art. 16b ELV. Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 9 Abs. 1 Bst. h ÜLG)
Die vorliegende Bestimmung regelt, was unter der Durchschnittsprämie und der tatsächlichen Prämie zu verstehen ist. Es handelt sich dabei um diejenige Prämie, die das Bundesamt für Gesundheit für den Krankenversicherer, die Altersgruppe, den Kanton und die Prämienregion der ÜL-beziehenden Person für die von ihr gewählte Versicherungsform und die gewählte Franchise mit oder ohne Unfalldeckung genehmigt hat. Während die Durchschnittsprämie immer mit Unfalldeckung berechnet wird, wird bei der tatsächlichen Prämie die Unfalldeckung nur berücksichtigt, falls die Person das Unfallrisiko über die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckt. Hat eine Person eine Versicherung mit Wahlfranchise oder mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen, so wird nur die dafür geschuldete Prämie in der ÜL-Berechnung als Ausgabe anerkannt. Prämien für Zusatzversicherungen bleiben für die ÜL-Berechnung unberücksichtigt.
Artikel 14 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen (Art. 9 Abs. 4 ÜLG)
Absatz 1
Dieser Absatz legt die Grundlage der Region 1 fest. Sie basiert auf der der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen), Kategorie 111 «Kernstadt einer grossen Agglomeration», welche die fünf Grosszentren Bern, Basel, Zürich, Lausanne und Genf umfasst.5
Absatz 2
Dieser Absatz legt die Grundlage der Regionen 2 und 3 fest. Für sie gilt die Stadt/Land-Typologie 2012. Sie zieht verhältnismässig wenige Verschiebungen von Gemeinden nach sich. Verschiebungen von Gemeinden vom Land zur Stadt entsprechen der fortschreitenden Verstädterung und bilden diese ab.
5 Gemeindetypologie und Stadt/Land-Typologie 2012, Erläuterungsbericht, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2017, S. 5, www.bfs.admin.ch>home>statistiken>querschnittsthemen>räumliche-analysen