Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten

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Person eine Rente beziehen. Diese wird aber aufgrund des mehrjährigen Vorbezugs entsprechend tiefer sein.

Artikel 5 Integrationsmassnahmen (Art. 5 Abs. 5 ÜLG)

Bezügerinnen und Bezüger von ÜL sollen sich weiterhin um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen. Da es sich bei den Bezügerinnen und Bezügern von ÜL aber um Personen handelt, die sich bereits während den vorangehenden Jahren erfolglos um Arbeit bemüht haben, sollen die Integrationsbemühungen umfassender und vielfältiger sein als jene der Arbeitslosenversicherung. In Bezug auf die Qualität und die Quantität des Nachweises sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

Es sind nicht nur Bemühungen in Form von freiwilligen Beratungsgesprächen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) oder Bewerbungsschreiben anzuerkennen, sondern vor allem auch Bemühungen, welche die Bezügerinnen und Bezüger von ÜL aktiv bleiben lassen. Insofern unterscheiden sich diese Integrationsmassnahmen von jenen des RAV, da sie bedeutend weiter gefasst sind. Dementsprechend sollen nebst der Teilnahme an Integrationsmassnahmen, die das RAV anbietet auch folgende Engagements, zu welchen jedoch niemand verpflichtet werden kann, anerkannt werden:

- Freiwilligenarbeit;

- die Teilnahme an einem Sprachkurs;

- Coaching;

- die Pflege und Betreuung von Angehörigen oder Bekannten.

Im Weiteren ist zu beachten, dass das ÜLG keine Sanktionsmöglichkeit oder Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei einem fehlenden Nachweis von Integrationsbemühungen vorsieht.

Artikel 6 Berechnung der Überbrückungsleistungen bei Trennung der Ehe

(Art. 7 Abs. 5 ÜLG)

Dieser Bestimmung führt aus, wie die Überbrückungsleistung zu berechnen ist, wenn zwei Ehepartner getrennt sind. Absatz 3 der Bestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 3 ELV.

Artikel 7 Kinder, die für die Berechnung ausser Betracht fallen (Art. 7 Abs. 4 ÜLG)

Diese Bestimmung regelt das Vorgehen für die Feststellung, ob ein Kind mit eigenen Einnahmen für die Berechnung ausser Betracht fällt oder ob es in der gemeinsamen Berechnung berücksichtigt werden kann.

Artikel 8 Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates (Art. 8 ÜLG)

Für die Anpassung der Überbrückungsleistung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates wird auf den Kaufkraftindex des Bundesamtes für Statistik abgestellt.

Artikel 9 Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für Personen in gemein-

schaftlichen Wohnformen (Art. 9 Abs. 3 ÜLG)

Der Bundesrat regelt, wie der Höchstbetrag für den Mietzins zu bemessen ist, wenn Personen, deren jährliche ÜL nach Artikel 9 Absatz 3 ÜLG gemeinsam berechnet wird, mit weiteren Personen im selben Haushalt leben. Mit dieser Delegationsnorm trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass es sich bei diesen Fällen um Mischformen zwischen Familien und Wohngemeinschaften handelt, die gesondert geregelt werden müssen. Würden diese Konstellationen der Bestimmung für Wohngemeinschaften unterstellt, so könnte für jede Person, die in die ÜL-Berechnung eingeschlossen ist, das Mietzinsmaximum für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt berücksichtigt werden. In der Summe würden die betroffenen Familien gegenüber Familien, bei denen alle Haushaltsmitglieder in die ÜL-Berechnung eingeschlossen sind, erheblich bevorzugt. Kämen dagegen die allgemeinen Regelungen zur Anwendung,