Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten
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Artikel 39 Bearbeitungsdauer
Dieser Artikel entspricht Artikel 21 ELV. In Absatz 1 wurde eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
Artikel 40 Rundung von Auszahlungsbeträgen
Grundsätzlich werden Monatsbeträge der jährlichen ÜL auf den nächsten Franken aufgerundet.
Artikel 41 Auszahlung bei Ehepaaren
Dieser Artikel lehnt sich an die Bestimmung von Artikel 21b ELV an und hält nach den Bestimmungen der Überbrückungsleistungen fest, wie die Auszahlung von Überbrückungsleistungen bei Ehepaaren zu erfolgen hat. Die Änderungen gegenüber Artikel 21b ELV sind rein redaktioneller Art.
Artikel 42 Auszahlung ins Ausland
Diese Bestimmung lehnt sich an das Verfahren für Auslandszahlungen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in der 1. Säule an. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und soll Missverständnissen vorbeugen. Währungskursschwankungen können immer wieder zu Reklamationen oder Rückfragen führen. Diese rechtliche Grundlage soll deshalb auch der Klärung dienen.
Artikel 43 Nachzahlung
Dieser Artikel entspricht Artikel 22 Absatz 4 und 5 ELV. Es wird in Absatz 1 festgehalten, dass rückwirkend ausgerichtete Überbrückungsleistungen direkt an eine private oder öffentliche Fürsorgestelle vergütet werden können, sofern diese Vorschussleistungen im Hinblick auf Überbrückungsleistungen erbracht hat. Die Abweichungen von der ELV in Absatz 2 sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 44 Meldepflicht
Dieser Artikel entspricht Artikel 24 ELV. Die Abweichungen von der ELV sind lediglich redaktioneller Art.
Artikel 45 Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich Artikel 25 ELV. Er wurde für die ÜL aber so angepasst, dass auch die Verlegung des Wohnsitzes in einen EU- oder EFTA-Staat Anlass zur Überprüfung der Leistung werden muss (Anpassung an die Kaufkraft). Zusätzlich wurden Änderungen eingefügt.
Artikel 46 Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Regelung in Artikel 54a Absatz 4 ELV, ist aber an anderer Stelle eingeordnet und mit redaktionellen Änderungen angepasst worden. Da den ÜL-Beziehenden die gesamte Überbrückungsleistung ausgerichtet wird (inkl. Krankenversicherungsprämie), ist keine Koordination mit der Prämienverbilligung sowie der Krankenkassenprämie notwendig.
Artikel 47 Streitigkeiten über Datenbekanntgabe
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Regelung in Artikel 27b ELV, jedoch mit redaktionellen Änderungen, welche keine materiellen Auswirkungen haben.