Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten
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Artikel 29 Umfang der Vergütung und Verhältnis zu Leistungen anderer Versiche-
rungen (Art. 17 Abs. 3 ÜLG)
Krankheits- und Behinderungskosten sind nach Artikel 17 ÜLG zu vergüten, sofern folgende Höchstbeträge nicht überschritten werden:
- Der Höchstbetrag der jährlichen ÜL und der Vergütung der Krankheits- und Behinderungs-
kosten nach Artikel 7 Absatz 2 ÜLG;
- Der Höchstbetrag der Krankheits- und Behinderungskosten nach Artikel 17 Absatz 2 ÜLG
für eine alleinstehende Person in der Höhe von 5 000 Franken pro Jahr sowie von 10 000 Franken für ein Ehepaar und für Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren.
Die Bestimmung stellt ausserdem klar, dass die Vergütung im Verhältnis zu andern Versicherungen subsidiär ist.
Artikel 30 Vergütung von im Ausland entstandenen Krankheits- und Behinde-
rungskosten (Art. 17 Abs. 3 ÜLG)
Dieser Artikel regelt die Vergütung von im Ausland entstandene Krankheits- und Behinderungskosten.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Sachleistungen bei Krankheit aufgrund der europäischen Koordinierungsregelungen nicht ins Ausland bezahlt werden. Bezügerinnen und Bezüger von ÜL mit Wohnsitz im Ausland haben daher keinen Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.
Artikel 31 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die
für die Berechnung ausser Betracht fallen (Art. 7 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Bst. b ÜLG)
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Bestimmung von Artikel 19 ELV und regelt in Bezug auf die Überbrückungsleistungen die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 7 Absatz 4 ÜLG für die Berechnung ausser Betracht fallen.
Artikel 32 Vergütung von Zahnbehandlungskosten (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ÜLG)
Absätze 2 und 5
Die Zahnbehandlungskosten sind nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) zu berechnen und zu vergüten.
Insbesondere für grenznahe Kantone soll bei den ÜL die zusätzliche Bestimmung festhalten, dass die Vergütung von im Ausland eingekauften zahntechnischen Arbeiten durch Schweizer Zahnärztinnen und Zahnärzte nach dem ausländischen Tarif zu vergüten ist, sofern dieser niedriger ist.
Absatz 3
Nach dieser Bestimmung ist für die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl. Labor) vorgängig ein Kostenvoranschlag einzuholen, sofern sich die Kosten auf voraussichtlich mehr als 3000 Franken belaufen. Der Grundsatz dieser Bestimmung wurde im Bereich der EL durch alle Kantone übernommen, wobei die Kantone unterschiedliche Beträge festgelegt haben, ab wann ein Kostenvoranschlag nötig ist. Die massgebende Höhe zur Einholung eines Kostenvoranschlages wurde der ELKV entnommen.
Artikel 33 Diätkosten (Art. 17 Abs. 1 Bst. b ÜLG)
Gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b ÜLG sind Diätkosten zu vergüten. Die ausgewiesenen Mehrkosten für verordnete Diäten sind mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 2'100 Franken zu vergüten. Dieser Betrag richtet sich nach der früher geltenden ELKV, welche von den meisten Kantonen beibehalten wurde.