Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten

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Die Stadt-/Land-Typologie 2012 ist unterteilt in drei Kategorien: städtisch, intermediär und ländlich. Für die Einteilung der Gemeinden in die zwei Regionen wurden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär» der Region 2 zugeteilt (ausgenommen die fünf Grosszentren). Die Gemeinden der Kategorie «ländlich» werden der Region 3 zugewiesen. Diese Typologie bietet sich an, weil «ländliche Zentrumsgemeinden» der Region 2 zugeteilt werden. Sie weisen in der Regel eine höhere Bevölkerungsdichte und damit auch höhere Mietpreise für Wohnungen auf. «Periurbane Gemeinden geringer Dichte» werden hingegen dem Land zugeteilt. Dies ist für eine Einteilung, bei welcher die Höhe der Mietpreise ausschlaggebend ist, sinnvoll, weil davon auszugehen ist, dass damit der Höhe der Mietpreise besser Rechnung getragen wird.

Gemeindefusionen und allfällige daraus resultierende Wechsel von einer Region in eine andere hat das Bundesamt für Sozialversicherungen beim Bundesamt für Statistik in Erfahrung zu bringen. Das BFS führt eine Liste über die Gemeindefusionen. Die Raumgliederung wird ca. alle 10 Jahre revidiert.

Artikel 15 Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins

(Art. 9 Abs. 6 ÜLG)

Gemäss dem neuen Artikel 9 Absatz 6 ÜLG können die Kantone beantragen, die Höchstbeträge für den Mietzins in einzelnen Gemeinden um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Einem Antrag auf Senkung wird jedoch nur entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der ÜL-beziehenden Personen durch die Höchstbeträge gedeckt ist.

Der Kanton hat mit dem Antrag zu belegen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Wenn er diesen Nachweis mangels technischer oder personeller Ressourcen nicht erbringen kann, so hat er darzulegen, weshalb er eine Senkung der Höchstbeträge in der jeweiligen Gemeinde beantragt. Eine einfache Begründung hat auch mit dem Antrag auf eine Erhöhung zu erfolgen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen, damit ausreichend Zeit für dessen Beurteilung zur Verfügung steht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen prüft, ob dem Antrag stattgegeben werden kann.

Das EDI legt den Umfang der Senkung oder Erhöhung des Mietzinshöchstbetrages der betroffenen Gemeinden bis spätestens Ende Oktober des Vorjahres in einer Departementsverordnung fest.

Artikel 16 Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender

Zeitpunkt (Art. 11 Bst. c ÜLG)

Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 23 ELV. Sie unterscheidet sich insofern alsdass für die Berechnung der ÜL der Zeitpunkt vor dem Anspruchsbeginn massgebend ist und nicht wie in der EL die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen. Sie wurde zudem für die ÜLV anders als in der ELV systematisch unter den Bestimmungen zur Berechnung eingeordnet.

Artikel 17 Ermittlung des Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG)

Die Bestimmung klärt, wie das Erwerbseinkommen zu ermitteln ist bzw. was davon abgezogen werden kann. Es kann sich um das Erwerbseinkommen der berechtigten Person handeln oder auch um jenes ihres Ehepartners/in. Sie entspricht Artikel 11a ELV.

Artikel 18 Bewertung des Naturaleinkommens (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ÜLG)

Diese Regelung entspricht Artikel 11 Absatz 1 ELV und hält fest, dass für die Bewertung des Naturaleinkommens auf die Regeln der AHV abgestellt wird.