Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten

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Artikel 2 Vermögensschwelle: Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des

Reinvermögens (Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG)

Die Anspruchsvoraussetzungen für den ÜL-Bezug müssen für den gesamten Zeitraum der Leistungszusprache – aber nur für diesen Zeitraum – vollständig erfüllt sein. Die vorliegende Bestimmung konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf das Vermögen: Für die Frage, ob die vermögensmässigen Voraussetzungen für den EL-Anspruch erfüllt sind, ist das Vermögen am ersten Tag des Monats massgebend, ab dem die Leistung beansprucht wird.

Artikel 3 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Hypothekarschulden für

die Ermittlung des Reinvermögens (Art. 5 Abs. 2 Bst. c ÜLG)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG verweist bezüglich der Vermögensschwelle auf Artikel 9a ELG. Dieser Verweis bezieht sich auf den gesamten Artikel, so dass auch für den Anspruch auf ÜL die selbstbewohnten Liegenschaften für die Beurteilung, ob die zulässige Vermögensschwelle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ÜLG überschritten wird, ausser Acht gelassen werden. Die vorliegende Bestimmung stellt klar, dass für diese Beurteilung auch Hypothekarschulden, die mit einer selbstbewohnten Liegenschaft zusammenhängen, nicht berücksichtigt werden. Der Bundesrat macht dabei von seiner Kompetenz nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe cbisELG Gebrauch, die Berücksichtigung der Hypothekarschulden für die Ermittlung des Reinvermögens zu regeln.

Aus den genannten Gründen findet Artikel 21 Absatz 3 ÜLV für die Bestimmung des Reinvermögens nach Artikel 9a Absatz 1 ELG keine Anwendung.

Artikel 4 Vermögensschwelle: Berücksichtigung von Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge für die Ermittlung des Reinvermögens (Art. 5

Abs. 1 Bst. c ÜLG)

In diesem Artikel ist der Betrag festgelegt, bis zu welchem das Kapital der beruflichen Vorsorge für den Anspruch auf ÜL nicht berücksichtigt werden darf. Dieser Betrag leitet sich wie folgt her:

Personen, die bis 65 einen Anspruch auf ÜL haben, sollen mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Vorsorgeguthaben vom 26-Fachen des allgemeinen Lebensbedarfes zur Verfügung haben. Dies entspricht rund 500'000 Franken. Werden davon jährlich 24'000 Franken verbraucht, reicht dieses Kapital für eine alleinstehende Person für rund 20 Jahre3, was der aktuellen Lebenserwartung eines Mannes entspricht. Zusammen mit der Altersrente der AHV von 22'200 Franken4 erreicht eine Person ein jährliches Renteneinkommen von 47'000 Franken und liegt damit etwas über den gedeckten Ausgaben der Überbrückungsleistungen bzw. Ergänzungsleistungen. Diese belaufen sich auf ungefähr 43'000 Franken pro Jahr.

Der Freibetrag auf dem Alterskapital der beruflichen Vorsorge ist wie in der beruflichen Vorsorge üblich unabhängig vom Zivilstand. Das heisst, bei einem Ehepaar wird jede Person einzeln betrachtet und der Freibetrag jeweils auf das Kapital des/der einzelnen angewendet.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Person, die ein Vorsorgeguthaben hat, das über diesem Betrag liegt, später trotzdem EL benötigt. Falls sie für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf das Vorsorgeguthaben angewiesen ist, kann sie nämlich die berufliche Vorsorge nicht weiterführen, sondern muss sich ihre Austrittsleistung auszahlen lassen und verliert damit ihren Rentenanspruch in der beruflichen Vorsorge. Nur wenn ihre Vorsorgeeinrichtung eine Möglichkeit für den Vorbezug der Altersrente in diesem Zeitpunkt anbietet, kann die betroffene

3 Aufgrund des gegenwärtigen Tiefzinsumfeldes wird bewusst auf die Einrechnung eines Zinsertrags verzichtet.

4 Durchschnittliche AHV-Rente Männer 2019, BSV-Statistik 2020.