Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 15 Seiten
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Artikel 48 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Dieser Artikel entspricht der Regelung in Artikel 27c b ELV.
Artikel 49 Aktenaufbewahrung
Diese Bestimmung richtet sich grundsätzlich nach der Regelung von Artikel 29 Absatz 2 ELV in Verbindung mit Artikel 156 Absatz 2 AHVV und hält fest, dass das BSV Vorschriften über die Aktenaufbewahrung, Ablieferung oder Vernichtung von Akten erlassen kann. Der bisherige Artikel 29 Absatz 1 ELV zur Aktenführung wurde nicht übernommen. Es gelten die Artikel 46 ATSG in Verbindung mit Artikel 8 ATSV.
Artikel 50 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleis-
tungen in der Berechnung und der Verfügung
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Bestimmung in Artikel 29 Absatz 3 ELV, jedoch mit redaktionellen Änderungen.
Artikel 51 Beschwerderecht
Dieser Artikel entspricht der Regelung von Artikel 38 ELV, jedoch wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Vorbemerkungen zu den Artikeln 52 – 55
Die Finanzierung der ÜL erfolgt halbjährlich über einen Vorschuss. Auf der Grundlage der von den Kantonen eingereichten halbjährlichen Abrechnungen wird ihnen der Restbetrag überwiesen. Der Bund bezahlt die gesamten ÜL, nicht wie in den EL einen Beitrag von fünf Achteln. Im Unterschied zu den EL beteiligt sich der Bund nicht an den Verwaltungskosten. Diese Abweichungen spiegeln sich in den Bestimmungen wieder.
Artikel 52 Abrechnung
Dieser Artikel entspricht grundsätzlich der Regelung von Artikel 40 ELV, jedoch mit redaktionellen Anpassungen. Die Abrechnung der ausgerichteten Überbrückungsleistungen hat durch die Kantone – anders als bei der EL – halbjährlich zu erfolgen, was sich in dieser Bestimmung wiederspiegelt.
Artikel 53 Festsetzung des Betrages zur Finanzierung der Überbrückungs-
leistungen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 40a ELV mit redaktionellen Anpassungen.
Artikel 54 Auszahlung und Vorschüsse
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 41 ELV. Es wurden an der Bestimmung jedoch redaktionelle Anpassungen vorgenommen und die Bestimmung an die halbjährlichen Vorschusszahlungen an die Kantone angepasst.
Artikel 55 Rückerstattung
Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 42 ELV, jedoch wurden eine Konkretisierung zu den Adressaten und redaktionellen Anpassungen vorgenommen.
Artikel 56 Koordination zwischen Durchführungsstellen
Diese Bestimmung entspricht Artikel 52 ELV.