Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

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Koordination mit der Arbeitslosen- und der Invalidenversicherung

Um unnötige Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sei es aus Sicht von AR, BL, FR, GL, GR, LU, OW, SO, SZ, TG, ZG und GastroSuisse sinnvoll, dass sich die Durchführungsstellen bezüglich der Integrationsmassnahmen auf die Einschätzungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) abstützen könnten. ZH fordert, dass die ÜLbeziehenden Personen weiterhin beim RAV angemeldet bleiben sollen.

BE führt aus, dass der Artikel aufgrund der Freiwilligkeit, wie sie in Bezug auf die Teilnahme an Beratungsgesprächen der RAV und von Bewerbungsschreiben vorgesehen sei, an Verbindlichkeit verlieren würde.

FR und TI weisen zudem auf mögliche Inkohärenzen in der Praxis aufgrund von Unterschieden zwischen ÜLV und AVIG hin. FR erachtet es ausserdem als wichtig, dass die verschiedenen Akteurinnen und Akteure über mögliche AVIG-Änderungen oder über eine spezifische SECO-Richtlinie für diese Versichertengruppe informiert würden. FR fragt sich auch, wie diese Zielgruppe im Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) unterschieden werden könne. Diese Koordinationsfragen müssten geklärt werden, bevor die Verordnung in Kraft trete.

Die FER befürwortet Bemühungen zur Wiedereingliederung von ÜL-beziehenden Personen in den Arbeitsmarkt, wünscht sich jedoch einen weitergehenden Vorschlag, bei dem sich die RAV wirksam für die Wiederbeschäftigung dieser spezifischen Versichertengruppe einsetzen würde.

GR, IVSK und KKAK führen aus, dass eine Koordination zwischen ÜLG und IVG vollständig fehle. Die ÜL würden im Gegensatz zur IV kaum Integrationsbemühungen verlangen.

3.4 Anpassung an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates (Art. 8 ÜLV)

AG, VD, SH und SSV führen aus, dass die Bestimmung in Art. 8 ÜLV viele Fragen, wie z.B. die Anrechnung von Wohnkosten oder von Krankenkassenprämien, offenlasse. AG und SSV erachten es als zweckmässig für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) als zuständig zu erklären.

BS, GE und SG regen an, die Frage der Anpassung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen an die Kaufkraft des Wohnsitzstaates in einer spezifischen Bundesverordnung zu regeln. Dies würde die Aufgabe der Durchführungsstellen vereinfachen und Diskrepanzen bei der Ermittlung der Kaufkraft zwischen den einzelnen EU- und EFTA-Ländern vermeiden.

GR und KKAK beantragen, dass festzulegen sei, wie häufig die Kaufkraft anzupassen sei.

3.5 Berücksichtigung von anerkannten Ausgaben (Art. 9-15 ÜLV)

SG führt aus, dass Art. 9 ÜLV lediglich das Mietzinsmaximum festlege, es sich dabei jedoch nicht um den anrechenbaren Mietzins eines Mehrpersonenhaushaltes handle. Dies sei zu ergänzen. Zudem sei das Mietzinsmaxima für Personen mit Wohnsitz im Ausland festzulegen.

GR und KKAK stellen zu Art. 10 ÜLV ff. (u.a. Unterhaltskosten von Gebäuden) die Frage, wie die Berechnung bei Personen mit Wohnsitz im Ausland zu erfolgen habe.