Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

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Kosten voneinander abweichende Kriterien anwenden würden, nicht eintreten könne. AG, VD können nicht nachvollziehen, weshalb für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten das Datum der Rechnungsstellung und nicht das Behandlungsdatum gelten soll.

Art. 32 Vergütung von Zahnbehandlungskosten

AR, BL, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SO, TG, VS werfen für eine einheitliche Anwendung die Frage auf, ob für die Zahnbehandlungskosten ab einer gewissen Höhe auch eine Prüfung durch Vertrauenszahnärztinnen und -ärzte vorgesehen werden

müsste. AR, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SO, SZ, TG, VS, KAKK fordern,

dass die Kosten des Vertrauenszahnarztes durch den Bund zu tragen seien.

Gemäss VD sollte die diesbezügliche Regelkompetenz aus Gründen der Einheitlichkeit und Wirtschaftlichkeit den Kantonen übertragen werden. Würden die Regeln des Verordnungsentwurfs angewendet, wäre die Vergütung bei den ÜL sehr viel höher als bei den Ergänzungsleistungen.

TI ist der Meinung, dass Krankheitskosten (inkl. Zahnarztkosten) auch dann zurückerstattet werden sollen, wenn die Behandlung dringlicher Natur sei.

Aus Sicht AG, GastroSuisse sei die Höhe für die Einholung eines Kostenvoranschlages für Zahnbehandlungskosten zu hoch angesetzt. Avenir50plus, Inclusion Handicap, SAH, SGB beantragen dagegen auf die Einholung eines Kostenvoranschlages zu verzichten (Art. 32 Abs. 3 und 4 ÜLV), da in Anbetracht der Plafonierung dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führe.

EKF, EFS, SBLV, Travail.Suisse schlagen betreffend Art. 32 Abs. 1 ÜLV vor, das Adjektiv «einfach» zu streichen und eventuell durch «effizient» zu ersetzen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das gewählte Wort kein geeignetes Kriterium sei, weil das Ziel eine angemessene gesundheitliche Leistung zu einem angemessenen Preis sein sollte.

Swiss Dental Laboratories2 führt aus, dass bei der Vergütung von im Ausland eingekauften zahntechnischen Leistungen, Betrügereien, die zu Lasten der öffentlichen Hand gehen würden, vermieden werden sollten. Die Bestimmung solle dahingehend umformuliert werden, dass lediglich die Gestehungskosten übernommen würden.

Art. 35 Hilfsmittel

AG beantragt, dass die Hilfsmittel abschliessend definiert werden (analog einer Hilfsmittelliste).

SPS; Inclusion Handicap, SAH, SGB beantragen, bei der Vergütung von Hilfsmitteln auch Betriebs- und Unterhaltskosten zu berücksichtigen.

Art. 36 Vergütung der Kostenbeteiligung

Santésuisse führt aus, dass sie mit der Gleichstellung aller Versicherten, unabhängig ihrer gewählten Franchise, und dem maximalen Unterstützungsbeitrag von 1'000 Franken in Art. 36 Abs. 2 ÜLV einverstanden seien. Es bestünde aber die Gefahr, dass Personen mit einer Wahlfranchise im Krankheitsfall bestraft würden.

2 SGV-USAM unterstützt die Ausführungen und den Vorschlag von Swiss Dental Laboratories.