Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

BE, GE, UR, und SZ fordern klare Kriterien in Bezug zur Qualität und Quantität und wer über deren Erfüllung bzw. Nichterfüllung entscheide. VD stellt fest, dass es seitens der RAV keine Verpflichtung gebe, die Integrationsbemühungen zu überprüfen, da die Überprüfung in der Verantwortung der für den Vollzug der ÜL zuständigen Behörden sei. Es wäre daher sinnvoll, zumindest auf Weisungsebene die anerkannten Integrationsbemühungen und die Rolle der Durchführungsstellen zu spezifizieren. GL führt aus, dass die Integration in den Arbeitsmarkt in Ermangelung eines Kontrollorgans und von Sanktionsmöglichkeiten hinfällig werde. Es sei fraglich, ob sich der ganze Aufwand angesichts der geringen Bezügerzahlen lohne.

AG, BE, GL, NE, SG, SPS, EFS, EKF, und SAH verlangen vom Bundesrat, auf die Integrationsbemühungen zu verzichten und die Artikel 5 zu streichen, um dadurch die Schwierigkeiten einer Überprüfung in den EU- und EFTA-Ländern zu beheben. Weil diese Bestimmung im Gesetz als „Kann-Formulierung“ ausgestaltetet sei, plädieren

Avenir50plus, EFS, Inclusion Handicap, SBLV, SGB, und Travail.Suisse dafür, auf

den Integrationsnachweis ganz zu verzichten. Diese Personen hätten sich im Rahmen der Arbeitslosenversicherung bereits erfolglos um Arbeit bemüht. GastroSuisse spricht sich ebenfalls für die Streichung der Bestimmung aus, da sie einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand bedeutet.

Falls auf einen Nachweis der Integrationsbemühungen nicht verzichtet werden sollte,

fordern NE, Avenir50plus, EFS, EKF, Inclusion Handicap, SBLV, SAH, SGB und

Travail.Suisse, dass solche in einem erweiterten Verständnis gemäss den Erläuterungen anerkannt werden sollen. Die Umsetzung sollte so einfach wie möglich sein und ein zu grosser Verwaltungsaufwand vermieden werden; denkbar wäre insbesondere ein Standardformular als Nachweis für Integrationsbemühungen.

Sanktionen

BE, GR, OW, UR, SH, SG, ZG, EVP, GastroSuisse und IVSK fordern, dass die Teilnahme an Integrationsmassnahmen sowohl für die ÜL-beziehende Person als auch für deren Ehepartnerin und -partner verpflichtend sein und die fehlenden Sanktionsmöglichkeiten behoben werden sollte. Andernfalls sei der Nutzen des Artikels nicht zu erkennen und die Durchführungsstellen würden dadurch einen unverhältnismässig hohen Zusatzaufwand erhalten. Für GR und OW führt das Fehlen von Sanktionsmöglichkeiten zu stossenden Ungleichbehandlungen im Vergleich mit anderen Sozialversicherungen. Für OW sollten für die ÜL-beziehenden Personen in Bezug auf die Integrationsbemühungen dieselben Rechte und Pflichten gelten wie für "ordentliche" Stellensuchende. Die EVP führt aus, dass jeder Person, die zwischen 60 und 65 sei, zugemutet werden könne, als Gegenleistung zu den ÜL Freiwilligenarbeit zu leisten. Dies solle als Nachweis von Integrationsbemühungen anerkannt werden.

Für UR sei es wichtig, dass die ÜL eingestellt werden könnten, wenn die ÜL-beziehende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würden. Die Bemerkung in den Erläuterungen, das ÜLG sehe keine Sanktionsmöglichkeiten vor, sei aufgrund der Bestimmungen im ATSG unzutreffend.

Die FDP misst den arbeitsmarktlichen Integrationsbemühungen für ÜL-beziehende Personen grosse Bedeutung bei. Die in der Verordnung vorgeschlagene Formulierung werde jedoch ohne weitere Präzisierung aus dem Gesetzestext übernommen. Die Integrationsbemühungen, die von den ÜL-beziehenden Personen erwartet würden, müssten genau beschrieben und bei Nichteinhaltung seien Sanktionen vorzusehen.