Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

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Artikel 41 Auszahlung bei Ehepaaren

GR und KKAK beantragen, dass der Widerruf der Auszahlung in Art. 41 Abs. 3 ÜLV festzuhalten sei.

Da die ÜL bei Paaren an jede berechtigte Person einzeln gezahlt werden, fragt sich VS, ob die für Kinder zu zahlenden Beträge auch zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.

Art. 42 Auszahlung ins Ausland

GR, TI, KKAK und SSV beantragen, die Zuständigkeit für Personen mit Wohnsitz im Ausland an die Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zu übertragen.

SSV beantragt, die ÜL nur in Schweizer Franken auszuzahlen.

SVP verlangt, dass eine Ausrichtung von ÜL ins Ausland nur erfolgen dürfe, wenn die Bemühungen um Integration in den Arbeitsmarkt nachgewiesen worden seien.

Art. 43 Nachzahlung

BS, GR, KKAK führen aus, dass die Prämienverbilligungsbeiträge bei der Berechnung der ÜL bereits als Einnahmen berücksichtigt würden. Eine Verrechnung sei daher für Prämienverbilligungen gar nicht möglich, weshalb Art. 43 Abs. 2 zu streichen sei.

Art. 45 Änderung der jährlichen Überbrückungsleistung (inkl. Überprüfung)

BE beantragt, die Überprüfung der ÜL alle zwei Jahre zu streichen. Die ÜL würden nur während eines begrenzten Zeitraumes ausgerichtet und es könne davon ausgegangen werden, dass die maximale Bezugsdauer nicht immer ausgeschöpft werde.

GR, KKAK führen aus, dass die administrativen Anforderungen an die ÜL verlangen würden, dass jedes Dossier pro Jahr mehrere Male überprüft werden müssten. Ausserdem werde mit der obligatorischen Vergleichsrechnung beim frühestem möglichen Bezug der Altersrente faktisch eine Überprüfung vorgenommen. Eine zusätzliche Überprüfung alle 2 Jahre würde von den ÜL-beziehenden Personen als reine Schikane empfunden.

GE schlägt vor, in Abs. 3 anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die neue Verfügung in Kraft treten werde, nachdem eine Überprüfung der ÜL erfolgt sei.

Art. 50 Gesondertes Aufführen kantonaler Versicherungs- und Fürsorgeleistungen

GR, KKAK führen aus, dass die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Bereich der ÜL in einer gesonderten Buchhaltung auszuweisen seien. Daher sei diese Bestimmung zu streichen.

Art. 51 Beschwerderecht

AG führt aus, dass die Einführung eines Behördenbeschwerderechts auf Verordnungsstufe problematisch erscheine. Die Grundlage dafür sollte allenfalls auf Gesetzesstufe festgelegt werden.