Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 56 Koordination zwischen Durchführungsstellen

BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SG, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG und

KKAK halten fest, dass die Kantone keine materiell-rechtlichen Kompetenzen im Bereich der ÜL zustünden, und sie deshalb keine Vorkehrungen treffen könnten, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Art. 56 ÜLV sei ersatzlos zu streichen.

BL, FR, GE, GL, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG fügen an, dass durch die

abschliessende Meldepflicht gemäss Art. 21 ÜLG die Bundesverwaltung zudem ohne Probleme und Aufwand Doppelzahlungen durch die Identifizierung der leistungsberechtigen Personen (NNSS) selber feststellen könne. Die EL-Stellen könnten gemäss ATSG Leistungen einstellen und zurückfordern.

VS schlägt vor, diesen Artikel zu streichen, da das dem BSV oder den Durchführungsstellen in diesem Bereich möglich sei Massnahmen zu ergreifen, wohingegen die Kantone dazu nicht in der Lage seien, da sie vermutlich keinen Zugang zum Dossier der ÜL-beziehenden Personen hätten.

3.12 Von den Vernehmlassungsteilnehmenden eingebrachte Themen

Vorsorgeeinrichtungen

TG führt aus, dass für die Festsetzung der ÜL Unterlagen zu BVG-Guthaben eingefordert werden müssten. Dies gelte auch für die EL, weshalb ein BVG-Register ähnlich dem Renten- wie auch EL-Informationssystem zu schaffen sei.

GR und KKAK beantragen, die Vorsorgeeinrichtungen zu verpflichten, den Durchführungsstellen Auskünfte zu erteilen.

Präzisierungen für die Auszahlung ins Ausland

Bei der periodischen Überprüfung, die alle zwei Jahre durchgeführt werden müsse, wenn eine Änderung des Vermögens oder der Einnahmen und Ausgaben festgestellt werde, sei die Weiterverfolgung der Dossiers ausserhalb der Schweiz nach Ansicht von NE mit grossem Verwaltungsaufwand verbunden. Die Auszahlung von Leistungen ins Ausland bedinge internationale Überweisungen, was die Aufgaben der Durchführungsstellen zudem erschwere.

GE fordert, dass die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in der Verordnung bzw. in den entsprechenden Weisungen zuhanden der Durchführungsstellen zu berücksichtigen seien.

Weisungen

BS und TI wünschen, dass die Weisungen so rasch möglichst zur Verfügung gestellt würden.

Für SH sei es wichtig, den Durchführungsstellen klare Vorgaben zu geben, wie die ÜL durchzuführen und im Einzelfall klare Entscheide zu fällen seien.

Begrifflichkeiten

BL, FR, GL, JU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZH und KKAK schlagen vor,

die Verordnung terminologisch zu überprüfen. Ihrer Ansicht nach werde mehrfach der Kanton als zuständig erklärt (insbesondere in den Art. 38 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2, Art. 46 und 50 ÜLV), obwohl eine solche Zuständigkeit nicht zugewiesen sei. Die in Art. 44