Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

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3.6 Berücksichtigung von anrechenbaren Einnahmen (Art. 16-24 ÜLV)

Art. 16 ff. (Anrechenbare Einnahmen)

GR und KKAK sehen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Einnahmen von ÜLberechtigten Personen mit Wohnsitz im Ausland, weil diese nicht mehr in der Schweiz steuerpflichtig seien.

VD hat in Bezug auf Art. 16 Mühe nachzuvollziehen, weshalb für die Berechnung der ÜL das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns massgebend sein soll. Zudem stehe dies im Widerspruch zu Art. 22 Abs. 1 ÜLV, weil die Steuerbehörden von den Vermögenswerten per 31. Dezember ausgehen würden.

Art. 21 Ermittlung des Reinvermögens

BS ist der Meinung, dass mit dem Hinweis auf Art. 4 nur das Kapital über dem Freibetrag angerechnet werden dürfe.

Wie auch bei Art. 4 ÜLV zieht UR in Zweifel, dass Vorsorgeguthaben auf Verordnungsstufe unbesehen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als anrechenbar erklärt werden könne.

Nach Auffassung von GE schaffe Art. 21 Abs. 3 eine Ungleichbehandlung zwischen ÜL-beziehenden Personen in der Schweiz und jenen, die in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA leben würden. GE schlägt zudem vor, Art. 21 Abs. 4 in Art. 4 ÜLV aufzunehmen.

Avenir50plus, SPS, Inclusion Handicap, SAH und SGB verlangen, dass Art. 21

Abs. 4 dahingehend geändert werde, Vorsorgeguthaben der 2. Säule bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht anzurechnen, da es sich dabei um gebundenes Kapital handele.

Avenir50plus, EFS, SPS, SBLV und Travail.Suisse fordern eine Gleichbehandlung der Guthaben der 2. und 3. Säule, so dass beide nicht zum Vermögen zugerechnet würden.

Der Schweizerischer Arbeitgeberverband führt aus, dass die Bestimmung in Art. 21 Abs. 4 ÜLV nicht praktikabel sei, da der Verzehr des Vermögens nicht möglich sei. Daher seien Vorsorgeguthaben nur für die Höhe der Vermögensschwelle heranzuziehen.

Art. 22 Bewertung des Vermögens

BL führt aus, dass die vorgesehene Bewertung für selbstgenutztes Wohneigentum zu grossen kantonalen Unterschiede führen werde. BL beantragt bei der Vermögensbewertung der ÜL und EL ausschliesslich auf den Verkehrswert abzustützen.

Gemäss NE bräuchten die Durchführungsstellen Instrumente zur Bewertung und Nachverfolgung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten. Darüber hinaus schlägt NE vor, den Repartitionswert als einheitliche Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswerts von nicht selbstbewohnten Liegenschaften zu verwenden. Die Leistung basiere auf einer eidgenössischen Rechtsgrundlage und somit ermögliche eine einheitliche Anwendung eine Vereinfachung und verhindere Streitigkeiten bei einem ausserkantonalen Wohnsitzwechsel.