Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

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 die Finanzierungsverfahren

 die Koordination unter Durchführungsstellen.

Einige Anmerkungen bezogen sich auf Bestimmungen des Gesetzes und wurden daher nicht in diesen Bericht aufgenommen. Rein redaktionelle Vorschläge wurden nicht aufgeführt, sondern direkt im Verordnungstext berücksichtigt.

Alle Stellungnahmen sind im Internet1 publiziert. Die Liste aller Teilnehmenden und der verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang dieses Berichts.

3. Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen

3.1 Prüfung des Anspruches auf EL auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin (Art. 1 ÜLV)

GR und KKAK werfen die Frage auf, wie die Durchführungsstellen pro futuro auf den Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters hin Berechnungen vornehmen sollen. Es sei deshalb festzulegen, dass die Situation zwei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters massgebend für diese Annahme der «Absehbarkeit» sei. Ansonsten würden die Entscheide vor den Gerichten nur in seltenen Fällen Bestand haben.

Für NE werde mit dieser Bestimmung praktisch eine automatische Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV eingeführt, die ab dem Zeitpunkt eingeplant werden müsse, ab dem die versicherte Person ihre Altersrente vorbeziehen könne. Würden Zweifel in Bezug auf einen künftigen Anspruch bestehen, werde die ÜL bestehen bleiben. Die Verrechnung zwischen Leistungen werde auch bei den Finanzmittelflüssen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.

NW beantragt Art. 1 Abs. 1 ÜLV zu streichen, weil mit der Prüfung von Amtes wegen eine ungerechtfertigte Ausnahme geschaffen werde, die den Grundsätzen im Sozialversicherungsbereich nicht entspreche: Keine Leistung ohne Anmeldung (Vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG).

UR und SG führen aus, dass Art. 1 Abs. 3 ÜLV und Art. 8 ÜLV einen Sachverhalt regeln würden, der den Export der ÜL in die EU/EFTA betreffe, obwohl Art. 5 Abs. 1 ÜLG den Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz vorsehe. Für UR sei die gesetzliche Grundlage dieser Bestimmungen kaum ausreichend. SG beantragt, den Wohnsitz in der Schweiz und im Ausland zu präzisieren.

VD begrüsst die Bestimmung, die eine Weiterführung der ÜL in Situationen ermögliche, in denen nicht zweifelsfrei beurteilt werden könne, ob die versicherte Person im ordentlichen Rentenalter Anspruch auf EL haben werde. Denn nicht immer sei ein Vorbezug der AHV-Rente mit Auszahlung einer EL garantiert, da sich die Haushaltssituation vor dem Rentenalter noch ändern könne; das könne beispielsweise der Fall sein, wenn der jüngere Ehepartner weiter erwerbstätig sei oder eine Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder bestehe. Auch eine Rente der 2. Säule oder eine ausländische Rente lasse sich bisweilen nur schwer bestimmen. Gemeinsam mit den Durchführungsstellen sei daher ein Prozess zu definieren, der es erlaube, diesen Übergang möglichst solide zu unterstützen. Die Arbeiten dazu könnten beispielsweise im Rahmen eines Pilotversuchs vorbereitet werden.

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