Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

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Die SVP fordert, dass nur der Abzug für Versicherungsmodelle mit der höchsten Wahlfranchise zu gewähren sei. Wer freiwillig eine tiefere Franchise oder das Grundmodell wähle, solle die Mehrkosten nicht geltend machen können.

Art. 37 Kosten bei Aufenthalt in einem Heim oder einem Spital

AG führt aus, dass die Regelung in Art. 37 unklar und zu präzisieren sei. Es bestehe ein Widerspruch zwischen der Kostenbeteiligung im Spital und dem Abzug für die Verpflegung in der AHV.

Datenaustausch mit Krankenversicherer

GR, KKAK stellen fest, dass eine Koordination zwischen KVG und ÜLG fehle. Da keine direkte Auszahlung an die Krankenversicherer vorgesehen sei, seien zwingend Koordinationsgrundsätze mit den jeweiligen kantonalen Prämienverbilligungssystemen vorzusehen.

TG, Santésuisse fordern, dass im ÜLV zwingend eine Bestimmung für den Datenaustausch für die Ermittlung der Tarifprämie mit den Krankenversicherer aufzunehmen sei, damit die entsprechenden Angaben nicht bei jeder ÜL-beziehenden Person einzufordern seien.

Weiteres

GR, KKAK fordern, eine Koordination zwischen den Krankheits- und Behinderungskosten und den jährlichen ÜL für den Fall, dass im Laufe des Jahres der Höchstbetrag für die jährliche ÜL erreicht werde. Es sei zu klären, welche der beiden Leistungen prioritär ausbezahlt werde.

Santésuisse führt aus, dass bei den ÜL eine Bestimmung fehle, wonach der Betrag für die Prämienverbilligung direkt den Krankenversicherern ausbezahlt werde. Es fehle zudem an einer Regelung für den Fall, dass die ÜL-beziehende Person ihre Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nicht bezahle. Der Krankenversicherer müsse in einem solchen Fall einen Verlustschein beim Kanton geltend machen und der Staat bezahle zweimal.

3.8 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 38 Abs. 3 ÜLV)

Nach Ansicht von GE, NE beziehe sich Art. 38 Abs. 3 ÜLV auf Personen, die nie in der Schweiz wohnhaft gewesen seien und widerspreche Art. 5 Abs. 1 ÜLG, wonach ÜL an Personen gewährt würden, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Diese Bestimmungen zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seien irreführend und sollten in der Verordnung klargestellt werden. Ausserdem müsste die Behandlung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die keine Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beziehen, klar definiert werden. Gemäss GE müsste präzisiert werden: «Verlegt eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland nachdem sie von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde».

SSV und FER führen aus, dass Art. 38 Abs. 3 ÜLV dem Art. 5 Abs. 1 ÜLG widerspreche, in welchem der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz als Anspruchsvoraussetzung definiert sei. UR erachtet die gesetzliche Grundlage als ungenügend.