Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten
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3.2 Vorsorgeguthaben der 2. Säule, das bei der Vermögensschwelle nicht anrechenbar ist (Art. 4 ÜLV)
UR zieht in Zweifel, ob diese Bestimmung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen Stand halte, wonach Vermögen nur angerechnet werden dürfe, wenn es frei verfügbar sei (Urteil 9C_135/2020 vom 30. September 2020). Auf den den Freibetrag übersteigenden Teil des Vorsorgeguthabens, der gemäss dieser Bestimmung für die Anspruchsgewährung berücksichtigt werden solle, könne nicht zugegriffen werden, weil er nicht verfügbar sei.
TI führt aus, dass der Freibetrag auf dem Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge grundsätzlich hoch sei. TI sei jedoch mit der vorgeschlagenen Höhe einverstanden, weil damit der Bezug von Ergänzungsleistungen zur ordentlichen Altersrente vermieden werden könne.
Die FDP heisst die vorgeschlagene Lösung gut. Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge sollen bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nur berücksichtigt werden, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfes übersteigen. Dieser Faktor schütze das Altersguthaben soweit, dass es der versicherten Person möglich sei, etwas über den durch die Überbrückungs- oder Ergänzungsleistungen gedeckten Ausgaben zu liegen, d. h. 43 000 Franken pro Jahr.
Die SVP erachtet den Freibetrag als zu grosszügig bemessen. Angebracht wäre, den Freibetrag an die anerkannten Ausgaben anzulehnen. Sie beantragt, den Freibetrag auf das 20-fache des allgemeinen Lebensbedarfs zu senken.
Schweizerische Arbeitgeberverband fordert, den Freibetrag für die Ermittlung des Reinvermögens nicht zu erhöhen. Personen, die den Freibetrag erreichen würden, hätten in der Regel eine stabile Erwerbskarriere hinter sich und würden bei der AHV eine volle Rente erhalten. Zusammen mit der Leistung der 2. Säule würden damit Rentenansprüche von jährlich über 56'000 Franken entstehen, was deutlich über dem Maximalbetrag für Überbrückungs- oder Ergänzungsleistungen liegen würde.
Avenir50plus, EKF, EFS, Grüne, Inclusion Handicap, SAH, SBLV, SGB, SPS,
Travail.Suisse vertreten die Meinung, dass der Betrag zu tief angesetzt sei. Es bestünde damit die Gefahr, dass betroffene Personen, welche alle weiteren – äusserst strengen – Anspruchsvoraussetzungen des ÜLG erfüllten, aufgrund ihres Altersguthabens in der 2. Säule von den ÜL ausgeschlossen würden. Dieser Betrag entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher Personen mit «sehr hohen Vorsorgeguthaben» vom Bezug der ÜL habe ausschliessen wollen. Im Parlament sei zudem auch angedacht worden, den Betrag für Ehepaare zu verdoppeln.
Avenir50plus weist darauf hin, dass eine Person mit einem Altersguthaben in der vorgeschlagenen Höhe und der AHV-Rente zusammen nicht wesentlich mehr zum Leben zur Verfügung habe als eine Person mit EL, womit ersichtlich werde, dass mit der entsprechenden Vermögensgrenze beim Pensionskassenguthaben nicht von privilegierten Altersrenten die Rede sein könne. EKF, EFS, SBLV vertreten die Auffassung, dass der Freibetrag doppelt auf die Männer ausgerichtet sei: Erstens stütze sich der Verbrauch des Vorsorgeguthabens auf die Lebenserwartung der Männer ab und zweitens werde beim Anteil aus der AHV auf der durchschnittlichen AHV-Rente der Männer abgestellt. Die längere Lebenserwartung der Frauen und die tiefere durchschnittliche AHV-Rente verschlechtere diese Berechnung zuungunsten der Frauen. Der Betrag trage zudem den erhöhten Kosten für Betreuung und Pflege im Alter nicht ausreichend Rechnung.