Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

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3.9 Finanzierung (Art. 52 ff. ÜLV) AR, BE, BL, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, UR, VD, ZG und

SGV weisen darauf hin, dass die vorgeschlagenen Finanzierungsregelungen für die Kantone zur Folge hätten, dass diese die Leistungen aus eigenen Mitteln bevorschussen müssten und die Beträge in das Kantonsbudget aufzunehmen hätten. Für die FER ist unklar, wie der erste Vorschuss berechnet werde, ob es einen ersten Vorschuss überhaupt geben werde und warum dieser Vorschuss auf 80 Prozent begrenzt sei.

AR, BL, FR, GR, JU, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, VD, ZG, KKAK SGV und SODK

führen weiter aus, dass dafür in jedem Kanton rechtliche Grundlagen geschaffen werden müssten, ohne dass die Kantone über materiell-rechtliche Befugnisse bei den ÜL verfügen würden. AR, BL, FR, GR, JU, SO, KAKK und SGV bemerken, dass eine solche Lösung dem Grundkonzept der ÜL und letztlich auch dem Gesetz widerspre-

che. Gemäss AR, BL, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SO, TG, VS, KAKK und SODK sei

eine Schnittstelle über die Tragung der Durchführungskosten hinaus zu den Kantonsfinanzen zu vermeiden.

AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, TG,

UR, ZG und SODK führen aus, dass praktikable Beispiele aus anderen Sozialversicherungen bestehen würden: Die Finanzierung könne über das Finanzierungsverfahren von AHV, IV und EO sichergestellt werden. Zudem könnten die Zahlungsströme direkt zwischen dem Bund und den EL-Stellen erfolgen. Die Erfahrungen bei der Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten gezeigt, dass ein solcher Mechanismus reibungslos funktioniere.

BS zeigt auf, dass die 80-Prozent-Regel von Seiten der Durchführungsstellen Prognosen für das aktuelle Leistungsjahr verlange, was oft nicht möglich sei. Daher sei einzig das vorangegangene Halbjahr als Referenzpunkt anzunehmen.

BL, FR, GL, JU, NW, OW, SG, SO, SZ, TG und ZG führen aus, dass Art. 55 ÜLV eine Rückzahlungspflicht der Kantone für zu Unrecht ausbezahlte Leistungen vorsehe. Dieser Weg sei kompliziert und unnötig. Für den Fall, dass für die Durchführungsstellen eine Rückerstattungspflicht vorgeschrieben werde, müssten aus Sicht von GR, KKAK die Durchführungsstellen aus den Vorschüssen des Bundes Reserven bilden können.

3.10 Durchführungskosten und Informationssystem, ÜL-Register

SH und der SGV verlangen, dass der Aufwand für den Vollzug, insbesondere für die Administration, möglichst einfach und kostengünstig gehalten werde. AR, BL, FR, GL, JU, LU, OW, SH, SO, SZ, TG verlangen, dass die Durchführungskosten nicht durch die Weisungen der Bundesverwaltung verteuert werden. Die SVP fordert eine schlanke, restriktive Umsetzung.

Aus der Sicht von AR, BL, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SH, SO, SZ, TG und KKAK sei

Art. 21 ÜLG abschliessend zu verstehen und es seien einzig «die Bezügerinnen und Bezüger und die Höhe der Überbrückungsleistung» zu melden. Für BL, GL, OW, SO, SZ, TG seien diese Daten ausreichend. um eine Steuerung des Versicherungszweiges zu gewährleisten. BL, FR, GL, JU, LU, OW, SO, SZ, TG führen an, dass die weitergehende Meldung von Zusatzdaten über versicherte Personen durch die Durchführungsstellen ohne Rechtsgrundlage erfolge. GR, KKAK befürworten, dass der Verordnungsentwurf keine weiteren Bestimmungen zur Datenübermittlung vorsehe.