Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten
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verwendete Terminologie sei passender zu sein, da dort lediglich von Durchführungsstelle die Rede sei.
Corona-Übergangsbestimmung
VS hält es für notwendig, in der Verordnung Bestimmungen zur Übergangsregelung im Zusammenhang mit der vom Parlament im Rahmen des Covid-19-Gesetzes eingefügten Ausnahmeregelung aufzunehmen (Personen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten des ÜLG ausgesteuert werden, sollen einen Anspruch auf ÜL erhalten, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen).
Inkraftsetzung
GE führt an, dass die Durchführungsstellen grosse Anstrengungen unternommen hätten, um die Umsetzung der EL-Reform sicherzustellen, so dass ein Inkrafttreten auf den 1. Januar 2022 die optimalste Umsetzung ermöglichen würde. Die KKAK weist darauf hin, dass die Umsetzung einer solchen Leistung – sobald die definitiven Weisungen vorliegen würden – 12 Monate in Anspruch nehmen dürfte. Grüne, SPS, SGB, Avenir50plus, Inclusion Handicap und SAH sprechen sich indes für ein Inkrafttreten per 1. April 2021 aus und unterstreichen die Dringlichkeit für die betroffenen Personen.
AVIG
EKF, EFS, Inclusion Handicap, SBLV und Travail.Suisse weisen darauf hin, dass
der Bundesrat in der Verordnung keinen Gebrauch von der Möglichkeit in Art. 5 Abs. 4 ÜLG machen würde, den Anspruch von Personen zu regeln, welche gemäss Art. 14 AVIG beitragsbefreit seien. Gemäss EFS, SBLV, Travail.Suisse widerspreche dies dem Willen des Gesetzgebers, den Schutz älterer Ausgesteuerten zu verbessern. SG und Inclusion Handicap fordern eine entsprechende Regelung vorzunehmen. Allerdings räumt Travail.Suisse ein, dass es eine gut durchdachte Regelung brauche, um mit einer entsprechenden Bestimmung nicht neue Ungleichheiten zu schaffen. EKF, EFS, SBLV und Travail.Suisse schlagen deshalb vor, bei einer Aussteuerung ab 55 Jahren in jedem Fall von 520 bezogenen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung auszugehen. Davon ausgehend könne abgeklärt werden, ob eine Person effektiv die Anspruchsberechtigungen für eine Überbrückungsleistung erfülle.
Weitere Forderungen
GE verlangt den Einbezug aller zuständigen Durchführungsstellen in den Geltungsbereich des Kreisschreibens, das die Modalitäten für die zentrale Abrechnung der vom Ausgleichsfonds erstatteten Posttaxen und Postgebühren gestützt auf Art. 95 Abs. 2 AHVG (KSPF, Kreisschreiben 318.107.03) festlege, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine kantonale Ausgleichskasse handele oder nicht, insbesondere in Anwendung von 211 Abs. 1 AHVV.
GR und KKAK führen aus, dass die Vorlage aus Sicht der Durchführung einige erhebliche Mängel aufweise, ohne deren Berücksichtigung zahlreiche Durchführungsfragen den Gerichten überlassen würden. Damit dauere es mehrere Jahre, bis sich das System stabilisiere.
VD wünscht sich für die ÜL eine Klärung bezüglich Unterstützung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vorbezug der AHV-Rente mit EL. VD weist auch darauf hin, dass eine spezifische Koordination mit der kantonalen Leistung «Rente-Pont» und die Abstimmung der entsprechenden kantonalen gesetzlichen Bestimmungen notwendig sein werde. Insbesondere brauche es einfache Abläufe für die ÜL-Beziehenden. Die