Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten

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Art. 24–26 Verzicht auf Vermögenswerte

SVP beantragt im Sinne einer Präzisierung festzuhalten, dass jegliche Schenkung sowie Erbschaften anzurechnen seien, um mögliche Umgehungen verhindern zu können.

BS findet die Erläuterung zu Art. 26 ÜLV, wonach unfreiwillige Vermögensverluste schwer zu belegen seien, stünde im Widerspruch zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen und zur Praxis, die zeige, dass sich Verluste an der Börse wie auch Kreditausfälle belegen lassen würden.

UR regt an, «Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften» und «Kosten für zahnärztliche Behandlungen» präziser zu umschreiben und neu festzuhalten, dass steuerlich abzugsfähige Unterhaltskosten sowie Kosten für Zahnbehandlungen einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen unberücksichtigt zu lassen.

Der Schweizerischer Arbeitgeberverband weist darauf hin, dass mit der Regelung betreffend Genugtuungssummen eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängerinnen und Empfängern von Sozialhilfe geschaffen werde.

3.7 Krankenversicherungsprämien und Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 13, 28-37) AR, BL, FR, GE, GL, GR, NE, NW, OW, SO, SZ, TG, ZG und KKAK beantragen, dass

die ÜLV im Bereich der Krankheitskosten abschliessende Regelungen vorsehen müsse und nicht auf die EL-Normen verwiesen werden dürfe.

Auszahlung ins Ausland

AI, AR, BE, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, ZG, GastroSuisse

und KKAK fordern, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten von Personen, deren ÜL in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ausbezahlt werde, geregelt werden müsse. Die überwiegende Mehrheit spricht sich dafür aus, dass diese Kosten nicht vergütet würden.

AI, AR, BL, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SO, SZ, TG, VS und FER beantragen

auch eine Regelung zur Berücksichtigung der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für Personen, deren ÜL in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ausbezahlt werden.

Art. 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

GR und KKAK stellen fest, dass die Krankenversicherer – anders als bei der EL – bei den ÜL nicht verpflichtet seien, Meldungen zu den Prämien zu erstatten. Ausserdem sei kein Mindestbetrag oder auch eine Direktauszahlung der Prämienverbilligung an die Krankenversicherer vorgesehen. Es sei deshalb eine Lösung zu finden, welche mit einem administrativ vertretbaren Aufwand durchgeführt werden könne.

Santésuisse bemerkt, dass gesetzlich geregelt sei, wo und in welchem Umfang die Unfallversicherung abgeschlossen werden müsse, weshalb in Art. 13 Abs. 2 Bst. d ÜLV «die von ihr gewählte» zu streichen sei.

Art. 28 Für die Vergütung massgebender Zeitpunkt

AG, BE, BS, GR, NE, KKAK und GastroSuisse geben zu bedenken, dass die Konstellation, dass der alte und der neue Wohnsitzkanton für die zeitlich massgebenden