Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/61: Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose · 22 Seiten
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3.11 Weitere Bestimmungen
Art. 14, 15 (Einteilung Mietzinsregionen, Senkung)
GR, KKAK fordern, dass die Einteilung der Gemeinden der EL auch für die ÜL gelten solle. Die Kantone müssten andernfalls in einem Gesetz festlegen, welche kantonale Behörde für diesen Antrag zuständig sei, was unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar sei.
Travail.Suisse, EKF, EFS und SBLV sind der Ansicht, dass die Einteilung der Gemeindetypen die effektiven Mietpreise in den Regionen zu wenig gut abbilde. Eine stärkere Orientierung an den Mietpreisen wäre bei der Wahl der Gemeindeeinteilung wichtig. Das Abstellen auf die Region 111 in der Gemeindetypologie 2012 sei nicht zwingend. Die hohen Mieten würden sich nicht nur auf die städtischen Zentren konzentrieren. EFS, SBLV fügen an, dass gerade Frauen aufgrund einer Trennung oder Scheidung von dieser Problematik betroffen seien. Es solle verhindert werden, dass auf die berufliche Desintegration auch eine soziale Desintegration folgt.
SAH und SGB unterstützen den Vorschlag, dieselbe Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen wie in der EL anzuwenden. Die Kantone sollten jedoch eine sofortige Erhöhung der Höchstbeträge beantragen können, weil die Mieten seit dem Jahr 2000 stark gestiegen seien.
Art. 22 Abs. 3 Repartitionswert inkl. kantonale Einführungsgesetze
Aus Sicht AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SH, SG, SO, SZ, TI, TG, ZG,
KKAK und SODK sei zu verhindern, dass die Kantone gesetzgeberisch tätig werden müssen. AR, BL, FR, GL, JU, LU, OW, SO, SZ, TG führen aus, dass es nicht zwingend sei, dass jeder Kanton ein Einführungsgesetz schaffen müsse, da dies zu Verzögerungen in der Umsetzung führen würde.
BE, GE, JU, TI, und ZG schlagen eine Formulierung mit Referenz auf das ELG vor.
Artikel 39 Bearbeitungsdauer
AR stellt die Frage, ob die 90-tägige Bearbeitungsfrist in Art. 39 ÜLV nicht verkürzt werden könnte, um reine Vorschussfälle für die Sozialhilfe zu vermeiden. Die wirtschaftliche Notwendigkeit einer zeitnahen Bearbeitung sei in vielen Fällen angezeigt.
GR und KKAK führen aus, dass selbst bei der Mitwirkung der antragsstellenden Person, die Durchführungsstellen keinen Entscheid fällen könnten, wenn andere Instanzen die notwendigen Angaben nicht liefern würden. Absatz 2 sei daher mit dem Zusatz «und die Akten vollständig sind» zu ergänzen.
SSV führt aus, dass in der ÜLV im Gegensatz zur ELV das Wort «grundsätzlich» gestrichen worden sei, was zu ergänzen sei. Die Einhaltung der Bearbeitungsdauer von 90 Tagen sei nur möglich, sofern der Mitwirkungspflicht nachgekommen werde.
Art. 40 Rundung von Auszahlungsbeträgen
GR und KKAK führen aus, dass bei den ÜL kein Minimalbetrag vorgesehen sei, weshalb monatliche Bagatellbeträge von einem Franken ausbezahlt werden müssten. Es werde deshalb vorgeschlagen, dass nach Abzug der Verrechnung mit dem AHV-Mindestbeitrag, Beträge von unter CHF 600.00 einmal jährlich statt monatlich ausbezahlt werden könnten.