Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten

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4. Abschnitt: Internationalisierungsprogramme und internationale Messen

Art. 34 Gesuchseinreichung

Die Massnahmen von Innosuisse zur Unterstützung des Einstiegs in internationale Märkte sind neu explizit in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b FIFG genannt. Internationalisierungsprogramme bietet Innosuisse heute vorwiegend in Form von Markteintritts- und Marktvalidierungs-Camps an weltweit 10 Standorten an. Die Artikel 34 - 36 nehmen die Grundsätze und Bedingungen der bisherigen Programme für die Teilnahme an Messen und Internationalisierungsprogrammen und die bisherigen Erfahrungen damit auf.

Artikel 34 zeigt auf, welche Gründerinnen und Gründer zur Einreichung eines Gesuchs berechtigt sind und welche Ziele damit erreicht werden sollen. Ein erfolgreicher Abschluss eines Hauptcoachings im Sinne von Buchstabe a wird angenommen, wenn das Unternehmen die Bestätigung nach Artikel 33 Beitragsverordnung über die Erreichung der gesetzten Meilensteine des Coachings erhalten hat.

Art. 35 Gesuchseinreichung

Artikel 35 legt die Beurteilungskriterien fest. Diese orientieren sich insbesondere an den Zielen der Teilnahme. Es wird insbesondere das Potenzial der Gesuchstellenden, der Entwicklungsstand des Jungunternehmens und die Eignung des Programms oder der Messe im Hinblick auf die Zielerreichung beurteilt.

Art. 36 Leistungsangebot

Die Leistungen von Innosuisse, beziehungsweise der von Innosuisse beauftragten Leistungserbringerinnen und -erbringer, bestehen einerseits in der teilweisen Übernahme der Kosten, die durch die Teilnahme entstehen und andererseits in Unterstützungsleistungen wie Beratungen und Organisation von Netzwerkveranstaltungen (Abs. 1). Innosuisse finanziert keine Kosten für den Zeitaufwand der Gründerinnen und Gründer, sondern lediglich direkt entstandene Kosten. Unter die Kosten einer Teilnahme fallen unter anderem Reisekosten, Arbeitsplatzkosten bei der Teilnahme an einem Camp, Teilnahmegebühren für Messen etc. Die anrechenbaren Kosten werden vom Innovationsrat präzisiert (Abs. 3).

Innosuisse kann gemäss Absatz 2 geeignete Leistungserbringerinnen und -erbringer beauftragen, wie sie dies auch derzeit sowohl im Messeprogramm als auch im Camps-Programm tut.

5. Abschnitt: Beiträge zur Stärkung des unternehmerischen Umfelds

Art. 37 Gesuchseinreichung

Artikel 37 regelt, welche Organisationen, Institutionen oder Einzelpersonen ein Gesuch um Unterstützung gemäss dem neuen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c FIFG (Beiträge an Organisationen, Institutionen oder Personen, welche die Gründung und den Aufbau von Jungunternehmen unterstützen) einreichen dürfen. Es sind dies Organisationen, Institutionen oder Einzelpersonen, welche die in Artikel 37 genannten Ziele der Fördermassnahme mit geeigneten Massnahmen verfolgen. Oberstes Ziel ist dabei die Verbesserung des unternehmerischen Umfelds für Jungunternehmen in der Schweiz. Beispiele von Massnahmen sind Netzwerkplattformen, Programme mit Fokus auf bestimmte Themen wie Nachhaltigkeit oder Frauenförderung in Unternehmen oder Tätigkeiten mit Fokus auf bestimmte Branchen wie Crypto-Währungen.

Art. 38 Beurteilungskriterien

Die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen sind u.a. die Eignung der Massnahmen, die Qualität der Umsetzungskonzepte und das Potenzial, tatsächlich positive Auswirkungen auf das Start-up Ökosystem zu erzielen.

Art. 39 Bemessung der Beiträge

Innosuisse beteiligt sich an den Kosten im Umfang von 50-80 Prozent der notwendigen Aufwendungen. Mit dem Mindestanteil von 50 Prozent wird sichergestellt, dass Innosuisse die Massnahmen genügend mitlenken kann. Innerhalb der Bandbreite wird der Beitragsanteil einerseits aufgrund des eingeschätzten Nutzens der Massnahme für das Start-up Ökosystem und andererseits aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Institution, Organisation oder Einzelperson festgelegt. Letzteres erlaubt es insbesondere auch jungen, noch im Aufbau begriffenen Organisationen oder engagierten Einzelpersonen, mit einem anfangs eher hohen Beitragsanteil von Innosuisse gute Initiativen umzusetzen, die ansonsten nicht zustande kämen.

3.4 4. Kapitel: Förderung hochqualifizierter Personen

Art. 40 Gesuchseinreichung

Gemäss Artikel 20a Absatz 1 FIFG steht die Förderung hochqualifizierter Personen denjenigen Personen offen, die bei Hochschulforschungsstätten, bei nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und bei KMU mit Sitz in der Schweiz tätig sind (Abs. 1).

Es werden nur Gesuche um Gastaufenthalte zugelassen, deren Zweck es ist, dass die geförderte Person Kompetenzen im Bereich der Innovation durch Austausch zwischen Forschung und Praxis erwirbt (Abs. 2 Bst. a). So sollen hochqualifizierte Personen aus KMU Forschungskompetenzen erwerben (sei dies in einer Hochschulforschungsstätte, einer nichtkommerziellen Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs oder in einem Unternehmen mit sehr guter Forschungsinfrastruktur und -kompetenz) und hochqualifizierte Personen aus Hochschulforschungsstätten und nicht kommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs sollen praxisorientierte Kompetenzen in einem Unternehmen erwerben. Dabei soll es möglich sein, dass die geförderte Person mit einem konkreten Projekt oder einer Machbarkeitsstudie in den Gastaufenthalt geht und es so weiterentwickelt.