Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten
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von radikalen Ideen kann ein hoher Finanzierungsgrad durch Innosuisse notwendig sein, um eine tiefe Drittmittelverfügbarkeit zu kompensieren. Gemäss Absatz 4 legen die Vollzugsbestimmungen die anrechenbaren Kosten fest. Zu den Aufwendungen gehören sicherlich diejenigen für den Aufbau und Betrieb der Aktivitäten. Wo ein Teil der Aktivitäten die Finanzierung der Entwicklung und des Testens von neuartigen Innovationsideen durch Dritte im Rahmen von Projekten ist, sind auch diese Kosten Teil der anrechenbaren Aufwendungen. In Absatz 2 wird auch noch festgehalten, dass durch die Beiträge von Innosuisse kein Gewinn erzielt werden darf. Wenn die Organisation gewinnbringend arbeitet, werden die Beiträge von Innosuisse entsprechend gekürzt.
Absatz 3 sieht vor, dass Innosuisse die Höhe ihrer Beiträge von der Erreichung von vereinbarten Zielen abhängig machen kann. Es sollen jedoch immer nur tatsächlich entstandene Aufwendungen vergütet werden, keine Pauschalbeträge in Abhängigkeit der Zielerreichung.
3. Abschnitt: Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums
Art. 50
Gestützt auf den neuen Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c FIFG kann Innosuisse neu Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums vorsehen. Sie kann dies durch eigene Leistungen tun oder geeignete Dritte damit beauftragen (Abs. 2). So ist beispielsweise ein Auftrag an das Institut für Geistiges Eigentum, den Gesuchstellenden und Geförderten Patentrecherchen oder -analysen anzubieten, denkbar.
Adressaten der Angebote können gemäss Absatz 1 einerseits diejenigen sein, die daran sind, ein Gesuch um eine Innosuisse-Förderung zu erarbeiten und andererseits die bereits von Innosuisse Geförderten. Gerade zum Zeitpunkt der Gesuchserarbeitung stellen sich oft wichtige Fragen zum geistigen Eigentum. Auch bei Teams und Personen, die im Rahmen einer Vernetzungsmassnahme gemäss dem 2. Abschnitt dieses Kapitels für die Entwicklung oder das Testen von Innovationsideen gefördert werden, stellen sich unter Umständen Fragen zum geistigen Eigentum. Deshalb sollen gegebenen falls auch diese indirekt mit Innosuisse-Mitteln mitfinanzierten Personen von Angeboten von Innosuisse profitieren können. Innosuisse definiert in ihren Angeboten die jeweiligen Adressaten der Massnahmen.
3.6 6. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit
Es gibt für Innosuisse zwei Arten von internationaler Zusammenarbeit: einerseits Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen, die sie selbständig eingehen kann (Art. 22 Abs. 2 FIFG), andererseits Aufträge des Bundesrats, des WBF oder des SBFI zur Beteiligung an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien (Art. 22 Abs. 3 FIFG, Art. 3 Abs. 3 SAFIG).
1. Abschnitt: Allgemeines zu Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen
Art. 51
Innosuisse kann neu gemäss Artikel 22 Absatz 2 FIFG in allen Bereichen ihrer Förderinstrumente Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen eingehen. Bisher war dies auf die Förderung von grenzüberschreitenden Innovationsprojekten beschränkt. Artikel 51 besagt, dass die Einzelheiten von Kooperationen (z.B. Gegenstand, Zweck, Grundsätze zum Verfahren, Förderbedingungen) jeweils zwischen Innosuisse und der Partnerorganisation vereinbart werden muss. Dies kann beispielsweise in Form eines umfassenden, längerfristigen Memorandum of Understanding sein. Es können aber auch kurzfristige und vorerst einmalige Calls vereinbart werden, um die Zusammenarbeit vorerst zu testen.
2. Abschnitt: Förderung von Innovationsprojekten im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisatio-
nen und Förderstellen
Geht es bei den Kooperationen um die Förderung grenzüberschreitender Innovationsprojekte, gelten die speziellen Bestimmungen dieses Abschnittes. Solche Kooperationen dürften den Grossteil der Kooperationen von Innosuisse mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen ausmachen. Beispiele für derzeit laufende Kooperationen sind Zusammenarbeiten mit der südkoreanischen Förderagentur KIAT oder mit der brasilianischen Förderagentur EMBRAPII.
Art. 52 Gesuchseinreichung
Wie bei der nationalen Projektförderung braucht es auch bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten mindestens einen Schweizer Forschungspartner (gemäss Definition von Art. 7 Abs. 2) und mindestens einen Umsetzungspartner in der Schweiz (Abs. 1). Hinzu kommen für ein internationales Projekt selbstverständlich noch Partner aus dem Territorium der ausländischen Partnerorganisation.
Abweichend von diesem Grundprinzip soll es jedoch wie in der nationalen Förderung gestützt auf Artikel 19 Absatz 3bis FIFG auch in der Projektförderung im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen möglich sein, dass ein Jungunternehmen zur Vorbereitung seines Markteintritts ohne Schweizer Forschungspartner ein Innovationsprojekt gestützt auf wissenschaftliche Vorarbeiten durchführt und dafür Beiträge von Innosuisse erhält. Dies wird in Absatz 2 geregelt, mit Verweis auf die Bedingungen der nationalen Projektförderung für Jungunternehmen sowohl bezüglich Art der Projekte als auch bezüglich Gesuchseinreichung (vgl. Erläuterungen zu den 17 und 18). Die Jungunternehmen können somit direkt mit ausländischen Forschungspartnern und Unternehmen zusammenarbeiten. Die Einzelheiten zu den Anforderungen an die Gesuchseinreichung, insbesondere die Anforderungen an den Gesuchsinhalt (z.B. Informationen zum internationalen Gesamtprojekt) und die Verfahren der Gesuchseinreichung, werden in den Vollzugsbestimmungen des Innovationsrats geregelt (Art. 10 Abs. 1 Bst. f SAFIG).