Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/106: Totalrevision der Beitragsverordnung Innosuisse · 17 Seiten

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Die Dauer des Gastaufenthalts kann bis zu 350 Tage betragen, wobei die Tage nicht am Stück bezogen werden müssen. Dies erlaubt flexible Modelle, beispielsweise für Teilzeitarbeitende oder für Fälle, wo die Person teilweise beim Heimunternehmen oder der Heiminstitution weiterarbeitet. Allerdings ist die Maximaldauer für den Bezug auf 2 Jahre begrenzt (Abs. 2 Bst. b).

Vorausgesetzt wird als formelles Kriterium ausserdem, dass sowohl die Heiminstitution oder das Heimunternehmen als auch die Gastinstitution oder das Gastunternehmen und natürlich die Person, die gefördert werden soll, dem Gastaufenthalt zustimmen (Abs. 2 Bst. c). Sie müssen sich dabei auch darüber einigen, wie sie allfällige Sachkosten und indirekte Projektkosten untereinander aufteilen.

Art. 41 Beurteilungskriterien

Die personenbezogenen Aspekte der Beurteilungskriterien sind in den Buchstaben a bis c geregelt, wobei im Rahmen der Beurteilung des Leistungsausweises der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers u.a. die Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von Innovationsprojekten oder in anderweitiger Entwicklung innovativer Methoden, Produkte oder Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Beim Wertschöpfungspotenzial (Bst. d) kann z.B. berücksichtigt werden, dass durch die Weiterentwicklung der Person dem Heimunternehmen oder der Heiminstitution ein Mehrwert mit künftiger Wertschöpfung zugunsten von Wirtschaft und Gesellschaft in der Schweiz entstehen kann.

Mit Buchstabe e wird klargestellt, dass mit dem Gastaufenthalt klare Ziele verfolgt werden sollen, sei es, dass die Person ein konkretes Projekt verfolgt, oder dass sie in bestimmten Aufgabenbereichen bisher fehlende Kompetenzen erwirbt. Die so gesetzten Ziele und Aufgaben sollen in der Regel zwischen den Beteiligten vereinbart werden.

Letztlich wird auch hier der Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt (Bst. g, vgl. Erläuterungen zu Art. 2) und Buchstabe h nimmt das Subsidiaritätsprinzip von Artikel 20a Absatz 4 FIFG auf.

Art. 42 Art und Ausrichtung der Beiträge

Die Beiträge von Innosuisse sollen einerseits den bisherigen Lohn der hochqualifizierten Person während dem Gastaufenthalt abgelten, andererseits Mehrkosten für Reisen und Unterkunft entschädigen, die aufgrund des Gastaufenthalts unweigerlich entstehen.

Für die Deckung der Lohnkosten gibt es zwei Arten von Beiträgen und Verfahren (Abs. 1): wenn das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber bestehen bleibt, entschädigt Innosuisse den Arbeitgeber für die Lohnfortzahlungspflicht. Wenn hingegen das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber aufgelöst wird, entrichtet Innosuisse stattdessen ein Stipendium an die hochqualifizierte Person.

Allfällige Sachkosten werden von Innosuisse nicht übernommen. Die beteiligten Institutionen und Unternehmen einigen sich über die Übernahme dieser Kosten (siehe Erläuterung zu Art. 37 Abs. 2 Bst c).

Art. 43 Bemessung der Beiträge

Für die Bemessung der Lohnkosten, die von Innosuisse entschädigt werden, sind die bisherigen Bruttolöhne der geförderten Person massgeblich (Abs. 1). Es wird derjenige Anteil übernommen, der dem Pensum des Gastaufenthalts entspricht, also bei einem Gastaufenthalt zu 50 Prozent eines Vollzeitpensums wird 50 Prozent des Bruttolohns übernommen. Auch die Arbeitgeberbeiträge werden von Innosuisse entschädigt, wenn die Person weiterhin angestellt bleibt. Wenn sie ein Stipendium von Innosuisse erhält, soll sie aber dennoch keine Lücke in den Sozialversicherungsbeiträgen in Kauf nehmen müssen. Innosuisse leistet deshalb auch hier entsprechende, nachgewiesene Beiträge, welche die geförderte Person selbständig bei der zuständigen Ausgleichskasse begleicht (Abs. 2 und 3).

Mehrkosten für Reisen und Unterkunft werden von Innosuisse übernommen, soweit sie nicht über den allenfalls in den Vollzugsbestimmungen vorgesehenen Höchstbeträgen liegen (Abs. 4).

Insgesamt leistet Innosuisse pro geförderte Person höchstens 300'000 CHF.

3.5 5. Kapitel: Förderung des Wissens- und Technologietransfers

1. Abschnitt: Innovationsmentoring

Art. 44 Zweck

Im Zweckartikel zum Innovationsmentoring werden die vier verschiedenen Arten von Mentoringleistungen beschrieben. Es gibt für jede Art eine separate Gutschrift (siehe dazu auch Artikel 46). Im Vergleich zu heute werden die verschiedenen Arten von Mentoringleistungen neu gruppiert. Es gib neu ein Mentoring zur (kurzen) Erstbeurteilung eines Innovationsvorhabens und im Anschluss bei erfolgsversprechenden Vorhaben ein umfassendes Mentoring zur Projektinitiierung, um ein Innovationsvorhaben für eine optimale Förderung aufzugleisen. Wenn ein Gesuch um Förderung abgelehnt wurde, kann das Vorhaben wiederum einer kurzen Beurteilung im Rahmen des Mentorings zur Beurteilung einer Projektablehnung unterzogen werden und bei erfolgsversprechenden Vorhaben ist letztlich ein umfassendes Mentoring zur Projektüberarbeitung möglich.

Alle Leistungen werden im Hinblick auf eine Förderung von Innovationsvorhaben, insbesondere im Rahmen der nationalen oder internationalen Projektförderung, erbracht. So sollen möglichst viele förderwürdige Projekte entstehen.

Art. 45 Gesuchseinreichung

Es sind wie heute alle kleinen und mittleren Unternehmen in der Schweiz zur Gesuchstellung für eine Mentoringleistung zugelassen, wenn sie darlegen, dass sie einen Beratungsbedarf haben, der mit mindestens einer der Leistungen nach Artikel 44 gedeckt werden kann (Abs. 1). Dazu müssen sie ihr Innovationsvorhaben darlegen und aufzeigen, wofür sie